Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 noch nicht berücksichtigt werden konnte (BGH RzW 1969, 208 Nr. 41). Nach §206 Abs. 1 BEG kann die Behörde einen neuen Bescheid über den Anspruch erlassen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Die Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit des Klägers war für die Zuerkennung seiner Rente maßgebend, wie sich aus dem Bescheid vom 30. August 1962 ergibt. Der Begrin der wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist in §206 Abs. 1 BEG nicht näher umschrieben. Der Revision kann aber nicht gefolgt werden, daß unter "wesentlich" eine Veränderung von 25 % anzusehen sei. Der Bundesgerichtshof hat den Begrin "wesentlich" zwar zu §4 der 2. DV-BEG so ausgelegt (RzW 1962, 425 Nr. 30; 1969, 135 Nr. 26). Beide Fälle lassen sich jedoch nicht vergleichen. Vielmehr ist bei §206 BEG als wesentlich eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzusehen, die nach §§21, 35 BEG eine Neufestsetzung der Rente zuläßt. Das bedeutet, daß es in den Fällen der §§21 Abs. 1, 35 Abs. 1 BEG genügt, wenn die auf Grund der veränderten Verhältnisse neu zu errechnende Rente um mindestens 10 v.H. von der bisher festgesetzten Rente abweicht. Da hier beim Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse nach §§206, 35 BEG nur noch die Umstände berücksichtigt werden können, die nach dem 31. Dezember 1965 eingetreten sind, kann für die Bemessung des Hundertsatzes der Rente nicht mehr auf die Bemessungsgrundlagen abgestellt werden, die vor dem 18. September 1965 in Hessen gegolten haben. Vielmehr ist von der neuen Rechtslage auszugehen, wie sie sich seit dem Inkrafttreten der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG nach den neugefaßten §§15 und 15 a der 2. DV-BEG ergibt. Danach hätte die dem Kläger durch Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 bewilligte Rente neu festgesetzt werden können, wenn sich seine Einkommensverhältnisse bei Erlaß des Änderungsbescheides vom 30. Januar 1967 gegenüber denen am 31. Dezember 1965 geändert haben und sich bei Anwendung des §15 a Abs. 2 Nr. 1 der 2. DV-BEG ein Hundertsatz der Rente ergibt, der zu einer um 10 vom Hundert niedrigeren Rente führt, als sie dem Kläger durch den Bescheid vom 15. September 1966 bewilligt worden ist. Da das Arbeitseinkommen des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom 1.4.1965 bis zum 31.3.1966 5.200 isr. Pfund und vom 1.4.1966 bis 31.3.1967 nur 5.100 isr. Pfund betrug, konnte seine Rente nicht gemäß §§206, 35 Abs. 1 BEG ab 1. April 1967 herabgesetzt werden. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. 4. Bei dem 6

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