mit einer Auszahlungsanordnung vom 15. September 1966 erhöht. Diese
Auszahlungsanordnung ist ein Bescheid im Sinne des §195 BEG. Sie enthält formell alle
wesentlichen Merkmale eines Bescheides (§195 Abs. 2 BEG; vgl. BGH RzW 1968, 222 Nr.
22) und setzt materiell die Rente ihrer Höhe nach neu fest. Auch der Bescheid, der
lediglich auf einer linearen Erhöhung der Rente beruht, ist ein echter
Festsetzungsbescheid, der nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen
abänderbar ist (BGH RzW 1970, 263 Nr. 14). Der Behörde lag bei Erlaß der
Auszahlungsanordnung die Jahresbescheinigung des Klägers über seine Einkünfte von
5.000 isr. Pfund im Jahr 1965 bereits vor. Sie hätte daher den Hundertsatz seiner Rente
nach den Grundsätzen der §§15, 15 a der 2. DV-BEG im Rahmen der linearen
Rentenverbesserungen zusammen mit der Erhöhung der Rente neu festsetzen müssen
(BGH RzW 1969, 428 Nr. 33). 2. In gleicher Weise mußte die Behörde dieser
Neufestsetzung die tatsächlichen Verhältnisse zugrunde legen, die ihr bis zum Erlaß des
Bescheides bekannt waren. Zwar hat der Bundesgerichtshof in RzW 1965, 356 Nr. 10
entschieden, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse nach §§35, 206 BEG eingetreten ist, von den Umständen auszugehen ist,
die zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides objektiv gegeben waren, und
zusätzlich nur diejenigen Umstände mitberücksichtigt werden dürfen, die späteren
Änderungsbescheiden tatsächlich zugrunde gelegt worden sind. Ein
Änderungsbescheid, der sich auf die lineare Erhöhung der Rente beschränkte, konnte
somit nicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheides treten mit der Folge, daß
nunmehr von den zur Zeit des Erlasses dieses Änderungsbescheides objektiv gegebenen
Verhältnissen auszugehen wäre. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten, soweit es
sich um lineare Rentenerhöhungen handelt, die auf Grund von Änderungsverordnungen
zur 1. bis 3. DV-BEG festzusetzen sind. Demgegenüber nimmt die 7. ÄndVO zur 2. DVBEG mit ihren weitgehenden materiellen Neuregelungen, insbesondere in den §§15 und
15 a der 2. DV-BEG, eine Sonderstellung ein, weil es sich der Sache nach nicht nur um
eine rein rechnerische prozentuale Erhöhung der Rente auf Grund geänderter
Tabellensätze, sondern um eine Neufestsetzung der Leistung auf Grund einer
weitreichenden Änderung des sachlichen Rechts handelt (BGH RzW 1968, 360 Nr. 16;
1969, 428 Nr. 33; 1971, 211 Nr. 10). Die Neufestsetzung der Renten auf Grund der 7,
ÄndVO zur 2. DV-BEG setzt notwendig die Feststellung der für die Bestimmung des
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