Familie ihres Ehemannes mit Lebens- und Arzneimitteln versorgt habe, sei sie noch mehrmals mißhandelt und einmal für kurze Zeit festgenommen worden. Die SS habe ihren Ehemann noch dreimal verhaften wollen. Es sei ihm aber immer gelungen, sich zu verstecken. Beim vierten Mal habe die SS auch sie verhaften wollen und die eheliche Wohnung 36 Stunden besetzt gehalten. Aus Angst vor weiteren Verfolgungen habe sie sich mit ihrem Ehemann im Dezember 1944 in einer Scheune an der Grenze von Budapest versteckt und dort bis zur Befreiung im Januar 1945 unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt. Hierdurch habe sie sich mehrere schwere Leiden zugezogen. Im Dezember 1948 seien ihr Ehemann und sie aus Ungarn nach Österreich geflohen, weil sie wegen ihres Bekenntnisses zum deutschen Volkstum von den ungarischen Behörden verfolgt worden seien. Mit Bescheid vom 1. März 1968 bewilligte der Regierungspräsident in Köln als Entschädigungsbehörde der Klägerin 150 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit. Den Antrag der Klägerin bezeichnete er dabei als "form- und fristgerecht gemäß Art. III Nr. 1 Ziff. 1 BEG-SG" gestellt. Die Verfolgteneigenschaft der Klägerin bejahte er nach §1 Abs. 2 Nr. 3 BEG. Nach Erlaß dieses Bescheids übersandte er die Akten zur Entscheidung über den Antrag für Schaden an Körper oder Gesundheit der Landesrentenbehörde des beklagten Landes in Düsseldorf. Diese ließ die Klägerin vertrauensärztlich untersuchen, holte weitere ärztliche Stellungnahmen ein und lehnte sodann den Antrag aus medizinischen Gründen ab, ohne sich mit seiner Zulässigkeit zu befassen. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten. Die Revision ist nicht begründet. Ein Antragsrecht der Klägerin nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen verneint: Als Gesetzesänderung, die erstmals einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung begründet haben könnte, komme nur die Änderung des §1 Abs. 3 Nr. 4 BEG in Betracht. Diese Vorschrift habe den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Geschädigte ausgedehnt, die nicht selbst verfolgt, sondern als nahe Angehörige eines Verfolgten nur von den gegen diesen gerichteten Gewaltmaßnahmen mittelbar betroffen worden seien. Schon nach altem Recht sei aber der nicht jüdische Teil einer sogenannten Mischehe im Schrifttum und in der Rechtsprechung als zum Kreis der Verfolgten gehörend angesehen worden, wenn er selbst wegen seiner Ehe mit einem jüdischen Gatten unmittelbar gegen seine Person gerichteten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen sei. Danach sei die Klägerin schon auf Grund des §1 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 BEG a.F. anspruchsberechtigt gewesen. Der von ihr vorgetragene Sachverhalt ergebe eindeutig, daß die nationalsozialistischen Verfolger sie unmittelbar hätten treffen wollen und auch getroffen hätten. Die Gesamtschau des Verfolgungsgeschehens, dem die Klägerin wegen ihrer Ehe mit einem jüdischen Manne ausgesetzt gewesen sei, ergebe eine klare Linie kontinuierlicher Gewaltmaßnahmen, die nicht nur ihren Ehemann, sondern gerade sie selbst hätten treffen sollen. Das gelte insbesondere für die von ihr angegebenen Mißhandlungen im Vorraum des Verhörzimmers am 11. April 1944, die Besetzung der ehelichen Wohnung durch die SS-Leute und die allgemeine Verunsicherung, die sie zur Flucht in die Illegalität veranlaßt hätten. Wie der Bundesgerichtshof RzW 1958, 110 Nr. 27 ausgeführt habe, habe es dem Willen der damaligen Machthaber entsprochen, auch die "arischen" Ehegatten einer jüdischen "Mischehe" aus dem Wirtschaftsleben auszuschließen. Daraus ergebe sich eindeutig die Zielrichtung der Verfolger, durch Gewaltmaßnahmen den nicht jüdischen Ehegatten persönlich zu treffen. Die Klägerin habe dies nach ihrem eigenen Vortrag auch selbst deutlich zu spüren bekommen. Es sei historisch bekannt, daß die Nationalsozialisten besonders dann, wenn ein "arischer" Ehegatte durch das Festhalten an der Ehe der Judenpolitik der nationalsozialistischen Staats- und Parteiführung http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372150 2 von 6 4/8/2023

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