des Anspruchs nicht mehr deswegen verweigern, weil dieser erst nach Ablauf der Frist des §189
Abs. 1 BEG angemeldet worden ist. Nur wenn die Frist des §189 Abs. 1 BEG versäumt und
Wiedereinsetzung nach §189 Abs. 3 BEG nicht zu gewähren ist, hängt aber die Zulässigkeit einer
Sachprüfung davon ab, ob der Antrag nach §189 a Abs. 1 BEG, Art. III Nr. 1 bis 4 oder Art. IV
BEG-SchlußG zulässig ist. Deswegen muß davon ausgegangen werden, daß die
Entschädigungsbehörde die Wirksamkeit eines nach dem 1. April 1958 gestellten Antrags im Sinne
des §189 BEG verneint, wenn sie seine Zulässigkeit nach §189 a Abs. 1 BEG oder nach Art. III Nr.
1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG bejaht. Hat die Behörde die Zulässigkeit des Antrags
ausschließlich nach einer dieser Bestimmungen geprüft und bejaht, dann bringt sie damit zum
Ausdruck, daß sie keine Wiedereinsetzung nach §189 Abs. 3 BEG gewährt. Nicht entscheidend ist
dabei, daß die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid die Zulässigkeit des Antrags nach §189 a
Abs. 1 BEG oder nach Art. III Nr. 1 bis 4 oder Art. IV BEG-SchlußG ausdrücklich festgestellt hat. Es
genügt, daß sie auch für den Antragsteller erkennbar von der Zulässigkeit des Antrags nur nach
einer dieser Bestimmungen ausgegangen ist und deswegen über den angemeldeten Anspruch
sachlich entschieden hat.
Dies ist hier der Fall. Der angefochtene Bescheid enthält zwar keinen Hinweis auf den rechtlichen
Gesichtspunkt, aus dem die Behörde den Antrag für zulässig gehalten hat. Die Klägerin selbst hat
jedoch schon in ihrem ersten, innerhalb der Frist des Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG
eingereichten Antrag vom 12. September 1966 erklärt, gemäß BEG-Schlußgesetz, §1 Abs. 2 Nr. 3
BEG, melde sie hiermit als von der Verfolgung mitbetroffener naher Angehöriger Ansprüche an. Ihr
Bevollmächtigter hat in seinem Schreiben vom 10. März 1967 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß
ihre Ansprüche sich auf §1 Abs. 3 Nr. 4 BEG stützten und deshalb rechtzeitig erhoben seien. Weder
ausdrücklich noch stillschweigend hat sie hilfsweise Wiedereinsetzung in die Frist des §189 Abs. 1
BEG beantragt (§189 Abs. 3 Satz 1 BEG). Ihrem Antrag kann allenfalls entnommen werden, daß sie
nicht wußte, daß sie schon nach früherem Recht anspruchsberechtigt war. Weder ihr Vorbringen
noch der sonstige Akteninhalt bietet aber irgendeinen Anhaltspunkt dafür, daß und warum dieser
Irrtum unverschuldet gewesen sei. Die Klägerin hat somit nur ein Antragsrecht nach Art. III Nr. 1
Abs. 1 BEG-SchlußG geltend gemacht. Ein solches Antragsrecht hat der Regierungspräsident in
Köln, der zunächst den Freiheitsschadensanspruch bearbeitete, in seinem Bescheid vom 1. März
1968 ausdrücklich bejaht. Erst danach befaßte sich die Landesrentenbehörde mit dem
Gesundheitsschadensanspruch und entschied darüber in dem hier angefochtenen Bescheid, ohne
die Frage der Zulässigkeit des Antrags auch nur aufzuwerfen. Dies läßt nach dem
vorausgegangenen Verfahren und dem Inhalt des Antrags der Klägerin nur den Schluß zu, daß die
Landesrentenbehörde allein deswegen über den Anspruch sachlich entschieden hat, weil sie ebenso
wie vor ihr der Regierungspräsident in Köln den Antrag als nach Art. III Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG
zulässig ansah. Anders konnte auch die Klägerin, die sich selbst nur auf Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG
berufen hatte, den angefochtenen Bescheid nicht verstehen.
Da dieser Sachverhalt die Annahme ausschließt, die Entschädigungsbehörde habe mit dem hier
angefochtenen Bescheid stillschweigend Wiedereinsetzung in die Frist des §189 Abs. 1 BEG
gewährt, konnte das beklagte Land sich im Rechtsstreit mit Erfolg auf die Versäumung dieser Frist
berufen. Dies hat es im zweiten Rechtszug in der Berufungsbeantwortung vom 15. Januar 1971 mit
dem Hinweis getan, daß der Entschädigungsanspruch der Klägerin "mit Ablauf der Anmeldefrist
(1.4.1958) untergegangen sei". Infolgedessen kann auf sich beruhen, ob das Gericht hier von Amts
wegen ohne einen solchen Hinweis des beklagten Landes die Versäumung der Frist des §189 Abs. 1
BEG schon deswegen beachten durfte, weil die Entschädigungsbehörde den Antrag nach Art. III Nr.
1 BEG-SchlußG für zulässig gehalten und damit seine Wirksamkeit im Sinne des §189 BEG verneint
hatte.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31372150
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4/8/2023