werde die genannte Publika on in seinem Impressum als „Rundbrief an Mitglieder und Freunde des Umweltvereins“ bezeichnet, sie könne jedoch von jedermann über verschiedene Kanäle als Einzelexemplar oder im Abonnement erworben werden. Die Berichtersta ung des Beklagten stelle einen rech er gungsbedür igen Grundrechtseingri in Form einer mi elbaren Einwirkung dar. Es bestehe die ernstliche Gefahr wiederholter Beeinträch gungen des Grundrechts, wie die inzwischen erschienenen Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2013 und 2014 zeigten; der Bericht 2012 sei weiterhin für die Ö entlichkeit zugänglich. Zwar lägen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 1 Abs. 2 BayVSG (in der bis 29.8.2014 geltenden Fassung – im Folgenden: a.F.) vor, deren Feststellung grundsätzlich eine Unterrichtung der Ö entlichkeit gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG a.F. zulässig mache; jedoch stelle sich die Art und Weise der Berichtersta ung des Beklagten als unzulässig dar, weil mit ihr der Eindruck erweckt werde, die Verfolgung der verfassungsfeindlichen Ziele sei nachgewiesen, obwohl es sich im derzei gen Stadium lediglich um eine „Verdachtsberichtersta ung“ handele. Die für die Bejahung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkte seien darin zu sehen, dass sich der Kläger in seiner Publika on einer Vielzahl tradi onell rechtsextremer Stereotype bediene, etwa der Betonung der Volksgemeinscha und der Propagierung eines neuen Heidentums. Teilweise sei ein für die Sprache des Na onalsozialismus typischer Duktus festzustellen. Der Globalisierung kri sch gegenüber stehende Beiträge wiesen einen an amerikanischen Unterton auf; außerdem scheine im Rahmen von religionskri schen Ar keln etwa zum Thema „Schächten“ eine spezi sch an semi sche und an muslimische Zielrichtung im Sinne einer di amierenden Haltung gegenüber Anhängern dieser Religionen durch. Allerdings würden nicht durchgängig spezi sch „rechte“ Themen behandelt und auch keine o en verfassungsfeindlichen Posi onen vertreten; jedenfalls weise die ideologische Ausrichtung der Zeitschri eine Nähe zum organisierten Rechtsextremismus insbesondere der NPD auf, zumal einzelne deren Mitglieder der Redak on angehört hä en oder angehören würden. Damit sei davon auszugehen, dass die Verlautbarungen des Klägers dem Ziel der En altung poli scher Wirkung dienten und die Ak vitäten rechtsextremis scher Vereinigungen befördern sollten. Allerdings ließen sich die dargestellten, vom Kläger bestri enen Absichten mit den vorliegenden Feststellungen nicht beweiskrä ig belegen, sodass sich das Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen lediglich im Sinne eines Verdachts vermuten lasse. Zwar sei grundsätzlich auch eine „Verdachtsberichtersta ung“ zulässig, es dürfe mit ihr aber nicht der Eindruck erweckt werde, die Verfolgung verfassungsfeindlicher Ziele durch den Kläger sei erwiesen. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01 – juris) folge, dass die ti ti ti ff ti tf tt tt ti ti ft tt ti ti tt ti ti ff tt ti tt ti fi ti ti ff fi ft ti ti ft ti tt tt ti ff tf ft ti ff Verfassungsschutzbehörde in ihrer Berichtersta ung danach zu unterscheiden habe, ob (zunächst

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