OLG Rostock Strafsenat Entscheidungsdatum: 25.04.2016 Aktenzeichen: 20 Ws 75/16
ECLI: ECLI:DE:OLGROST:2016:0425.20WS75.16.0A DokumenIyp: Beschluss Normen: § 200
Abs 1 S 1 StPO, § 200 Abs 2 StPO, § 264 StPO, § 395 Abs 1 StPO, § 395 Abs 2
StPO AnschlussberechUgung eines Nebenklägers: Erfordernis der prozessualen IdenUtät
zwischen den angeklagten Taten und dem Nebenklagedelikt
Leitsatz 1. Eine NebenklageberechUgung besteht nur dann, wenn nach der Sachlage oder
aufgrund des tatsächlichen Vorbringens des Antragstellers die Verurteilung des Angeklagten
wegen des Nebenklagedelikts rechtlich möglich erscheint.(Rn.9) 2. Daran fehlt es, wenn
zwischen dem behaupteten Nebenklagedelikt und der angeklagten Tat keine prozessuale
IdenUtät im Sinne von § 264 StPO besteht.(Rn.9) 3. Ob das Nebenklagedelikt von der
zugelassenen Anklage umfasst ist oder nicht, beurteilt sich nach dem aus der Anklageschri],
in Sonderheit aus dem konkreten Anklagesatz, erkennbaren Willen der Staatsanwaltscha],
welche Taten angeklagt werden sollen und ob sich darunter auch der zum Anschluss als
Nebenkläger berechUgende Lebenssachverhalt befindet. Dabei sind auch die
Bezeichnung(en) der gesetzlichen Merkmale der Stra]at(en) und der
anzuwendenden Strafvorschri]en (§ 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) sowie die Ausführungen im
wesentlichen Ergebnis der ErmiIlungen (§ 200 Abs. 2 StPO) als wichUge Auslegungshilfe
heranzuziehen.( Rn.11) Verfahrensgang vorgehend LG Neubrandenburg, 25. Februar 2016, 60
Ks 1/15 Tenor 1. Die Beschwerde der Nebenklägerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Neubrandenburg vom 25.02.2016 - 60 Ks 1/15 - wird als unbegründet
verworfen. 2. Die Kosten ihres RechtsmiIels einschließlich der dem Angeklagten
insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1
StPO). Gründe I. 1 Die Beschwerdeführerin H. W. aus Sandy Springs (USA) hat mit am
27.01.2016 beim Landgericht Neubrandenburg eingegangenen anwaltlichen Schri]satz vom
25.01.2016 ihre Zulassung als Nebenklägerin im Strafverfahren vor der
Schwurgerichtskammer des Landgerichts Neubrandenburg gegen H. Z. beantragt. Diesem
wir] die Staatsanwaltscha] Schwerin mit Anklageschri] vom 23.02.2015 Beihilfe zum Mord
in mindestens 3681 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vor, indem er in der Zeit vom
15.08. bis zum 14.09.1944 im KonzentraUonslager Auschwitz-Birkenau durch seine TäUgkeit
als Sanitäter und Angehöriger der SS-Sanitätsstaffel das arbeitsteilige Lagergeschehen
als Ganzes und insbesondere den ihm bekannten Ablauf der dort vorgenommenen
Massentötungen unterstützt und gefördert habe. 2 Die Beschwerdeführerin hat zur