1 StPO mit der Ermordung ihrer Schwester begründet, hat die Beschwerde aus den
zutref- fenden Gründen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltscha] vom 04.04.2016
keinen Erfolg. Das ergänzende Vorbringen im anwaltlichen Schri]satz vom 08.04.2016
führt zu keiner anderen Betrachtung. 21 Es bleibt nach wie vor unklar, wann, wo und wie die
Schwester der Beschwerdeführerin ermordet wurde. Die bloße Möglichkeit, dass dies in
Auschwitz-Birkenau im Anklagezeitraum in der Gaskammer geschah, genügt für sich
genommen nicht den an die für die Darlegung der Voraussetzungen des § 395 StPO zu
stellenden Anforderungen. Der Transport, mit dem die Schwester der Beschwerdeführerin im
Mai 1944 nach Auschwitz verbracht wurde, ist nach dem oben Dargelegten zweifelsfrei nicht
von der Anklage umfasst. Insoweit verweist der Senat darauf, dass die Staatsanwaltscha]
den Zeitraum vom 26.03.1944 bis Ende April 1944 ausweislich Bl. 17 der Anklageschri] vom
vorliegenden Verfahren abgetrennt hat und nach dem derzeiUgen Stand der
ErmiIlungen davon ausgeht, dass der Angeklagte ab Mai 1944 - auch - Dienst im
Kommandaturstab des KonzentraUonslagers Auschwitz III, Abteilung V, in der SS-SolarhüIe
(einem „Erholungswerk“ für SS-Angehörige) verrichtete. Ob die TäUgkeiten des Angeklagten
in diesem Zeitraum ebenfalls Anlass dazu bieten, die Ermordung der Schwester der
Beschwerdeführerin und weiterer Personen zum Gegenstand einer gesonderten Anklage zu
machen, bleibt der Entschließung der Staatsanwaltscha] vorbehalten. 22 6. Diese
Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO). Sie enmaltet jedoch keine
Bestandskra] (BGHSt 41, 288, 289), weshalb die Beschwerdeführerin
ihre Anschlusserklärung jederzeit mit neuem oder ergänzendem Vorbringen
wiederholen kann. Dies auch zusammen mit der Anbringung eines RechtsmiIels (§ 395 Abs.
4 StPO). 23 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.