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BGH, Urteil vom 24.09.1970 – IX ZR 91/68LG Mainz; OLG
Koblenz22.02.1967
BeckRS 1970,
31373009
BGH, Urteil vom 24.09.1970 – IX ZR 91/68LG Mainz; OLG Koblenz22.02.1967
Titel:
BGH: Urteil vom 24.09.1970 - IX ZR 91/68
Normenketten:
§ 5 BEG
§ 51 Abs. 3 BEG
§ 1 11. LeistDV-LA
§ 6 11. LeistDV-LA
Amtlicher Leitsatz:
Die 11. LeistDV-LA enthält keine Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts im Sinne von §5 BEG. Beim Imstichlassen von Sachen im
Vertreibungsgebiet schließt daher §5 BEG den Anspruch nach §51 Abs. 3 BEG nicht aus.
Schlagworte:
Verkündet am 24. September 1970
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1970 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Februar 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Der 1897 geborene jüdische Kläger lebte bei Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung in
H./Oberschlesien. Am 9. November 1938 wurde er verhaftet und in das Konzentrationslager
Buchenwald eingewiesen. Nach etwa 3 Wochen wurde er entlassen und dabei verpflichtet,
Deutschland binnen 3 Tagen zu verlassen. Er entrichtete bei der Goldabgabestelle in B. eine
Abgabe für Umzugsgut und wanderte nach Australien aus, wo er seitdem lebt.
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens an Eigentum und trägt hierzu vor: Bei seiner
Auswanderung 1938 habe er einen Kühlschrank, einen Flügel, eine elektrische Nähmaschine, einen
Radioapparat, eine Doppelcouch und zwei Fahrräder zurücklassen müssen, weil er damals nicht die
Mittel gehabt habe, den Gegenwert für die Mitnahme dieser Gegenstände zu bezahlen.
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4/22/2022