OLG Köln, Urteil vom 23.12.2008 - 15 U 93/08 Fundstelle openJur 2011, 63119 Verfahrensgang vorher: Az. 28 O 512/07 Rkr: AmtlSlg: Tenor 1 Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.04.2008 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 512/07 wird zurückgewiesen. 2 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. 3 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 4 Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe 5 I. 6 Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung von Plakaten durch den Beklagten. 7 Der Kläger zu 1. ist der Zusammenschluss der in 21 Landsmannschaften, 16 Landesverbänden und 4 angeschlossenen Mitgliederorganisationen organisierten Vertriebenen, Aussiedler und Spätaussiedler. Die Klägerin zu 2. ist die Präsidentin des Klägers zu 1. Die Kläger haben sich in der Vergangenheit von der sogenannten "S. U. " ausdrücklich distanziert. Der Beklagte ist ein eingetragener polnischer Verein mit Sitz in H./Polen. Er ist als Gegenorganisation zur "S. U. " gegründet worden. 8 Am 03.08.2007 erhielten die Kläger Kenntnis von einem Plakat, das der Beklagte herausgibt und verbreitet. Das Plakat zeigt die Klägerin zu 2. neben einem SS-Offizier und einem Kreuzritter. Unter dem Bildnis wird der folgende Text veröffentlicht: "Es steht vor uns das letzte Problem, dass gelöst werden muss und gelöst werden wird. Es sind die letzten Vermögensrückgabeforderungen, die wir in Europa zu stellen haben, aber es sind die Forderungen, von denen wir nicht abgehen." Hierbei handelt es sich um ein Zitat von Adolf Hitler, das insoweit abgewandelt wurde, als der Begriff "Territorialansprüche" durch den Begriff "Vermögensrückgabeforderungen" ersetzt wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung des als Anlage K 1 zur Klageschrift eingereichten Plakats Bezug genommen. Das Bildnis wurde darüber hinaus auch in einem Bulletin des Beklagten sowie auf dessen Homepage im Internet veröffentlicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlagen K 2 und K 3 zur Klageschrift zur Akte gereichten Ablichtungen des Bulletins und des Internetauszuges Bezug genommen. Der Beklagte wandte sich im Zusammenhang mit der Aktion an die Medien unter Hinweis auf das im Text enthaltene abgewandelte Hitler-Zitat. 9 Die Kläger haben Unterlassung der als Anlagen K 1, K 2 und K 3 vorgelegten Veröffentlichungen begehrt und die Ansicht vertreten, dass der Beklagte durch diese das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger verletze. Auch das politische Engagement der Kläger rechtfertige es nicht, diese mit nationalsozialistischen Ideen, mit SS-Methoden und mit einem Hitler-Zitat gleichzustellen. 10 Die Kläger haben beantragt, 11 dem Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) 12 zu verbieten, 13 das Bildnis von F.T. in Verbindung mit der Abbildung eines SS-Offiziers und/oder in Verbindung mit einem Hitler-Zitat zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn dies geschieht wie aus den Anlagen K 1, K 2 und K 3 ersichtlich. 14 Der Beklagte hat beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Veröffentlichung eines Bildnisses der Klägerin zu 2. zulässig sei, da diese eine Person der Zeitgeschichte sei. Dies zeige sich unter anderem daran, dass sich die Klägerin zu 2. selbst - unstreitig - mehrfach öffentlich geäußert habe. Auch greife die Veröffentlichung des Plakates nicht in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kläger ein, da eine zulässige ironischsatirische Darstellung vorliege. Eine Niveaukontrolle dürfe nicht stattfinden und die Grenze zur Schmähkritik sei nicht überschritten. So werde der Klägerin zu 2. insbesondere nicht unterstellt, dass diese wie die SS die polnische Bevölkerung ermorden und eine Naziherrschaft auf dem polnischen Territorium einführen wolle.

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