37 Dabei ist zu Gunsten der Redefreiheit des Beklagten auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass die Fotomontage zwar unmittelbar auf die Person der im Vordergrund abgebildeten Klägerin zu 2. zielt, diese jedoch auch die Personalisierung der Sachproblematik bezweckt. Die Klägerin zu 2) ist als Präsidentin des Klägers zu 1) dessen verantwortliche Funktions- und Entscheidungsträgerin und steht "in persona" für die von dem Kläger zu 1. vertretenden Standpunkte. Die Klägerin zu 2. ist daher zunächst in ihrer politischen und sozialen Funktion Gegenstand und Ziel des Angriffs des Beklagten. Sie selbst hat sich in der Vergangenheit mit eigenen Stellungnahmen zu der Problematik der Vermögensrückgabeforderungen in der Öffentlichkeit geäußert. Wer dadurch Kritik auf sich lenkt, dass er in der Öffentlichkeit zu Fragen der Politik Stellung nimmt, muss unter Umständen eine scharfe, übersteigerte Reaktion durch seinen Gegner hinnehmen. 38 Die Betroffenheit der Klägerin zu 2. ist jedoch nicht auf diese politische und soziale Funktion beschränkt. Von den beanstandeten Veröffentlichungen, auch wenn man ihnen einen Sachbezug nicht abspricht, gehen erhebliche Rückwirkungen auch auf die persönliche Integrität der Klägerin zu 2. aus, die im Ergebnis dazu führen, dass dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüber der Redefreiheit der Vorrang gebührt. Für einen Politiker ist es angesichts des historischen Bedeutungsgehalts in Deutschland in hohem Maße herabwürdigend, in nahe Verbindung zum Nationalsozialismus und zu Adolf Hitler gebracht bzw. mit diesem gleichgestellt zu werden. Der Nationalsozialismus des Dritten Reiches hatte sich nicht allein einem Ordnungsmodell verschrieben, das der freiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes durchweg entgegengesetzt ist, sondern seine Ziele überdies mit verabscheuungswürdigen Mitteln verfolgt. Die Kriegsverbrechen der Nationalsozialisten im Dritten Reich dienen im heutigen politischen Sprachgebrauch der Kennzeichnung zynischer Verachtung der Menschlichkeit und des Rechts und werden im In- und Ausland zu Recht zu den schwersten Unrechtstaten der Menschheitsgeschichte gezählt (vgl. dazu OLG Hamm, NJW 1982, 659, 660; BVerfG NJW 1992, 2013 ff. - "Nazi"). Indem die Klägerin zu 2. gleichgestellt und in Verbindung gebracht wird mit den Kriegsverbrechen der SS und der Person von Hitler selbst, wird sie nicht nur in ihrer politischen Funktion, sondern darüber hinaus auch in ihrer personalen Würde in hohem Maße beeinträchtigt, weil ihr nicht nur eine feindselige politische Einstellung, sondern darüber hinausgehend ein moralisch in höchstem Maße verwerfliches Denken und Handeln vorgeworfen wird und die Äußerung von ihr ein äußerst negatives Persönlichkeitsund Charakterbild zeichnet. Die Ehrbeeinträchtigung ist somit - anders als in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in NJW 92, 2815 - "Gestapo-Methoden" - nicht lediglich mittelbar, sondern richtet sich auch gegen die Person und die persönliche Integrität der Klägerin zu 2. 39 Spricht man der Veröffentlichung einen Sachbezug zu der öffentlichen Auseinandersetzung in der Frage der Vermögensrückgabeforderungen nicht ab, steht dieser jedenfalls nicht derart bestimmend im Vordergrund, dass die konkrete Abwägung unter diesem Gesichtspunkt zu einem Vorrang der Meinungsäußerungsfreiheit führen müsste. Betrachtet man das Plakat in seiner Gesamtheit, so fällt - nicht zuletzt wegen der Anordnung der Klägerin zu 2. im Vordergrund des Bildes und des beschriebenen Gesichtsausdrucks - der Blick des Betrachters zunächst auf das Bild der Klägerin zu 2., bevor er den dahinter versetzt abgebildeten SS-Offizier und Kreuzritter sowie das abgewandelte Zitat mit der darin enthaltenen Sachaussage wahrnehmen und erkennen wird. Die Person der Klägerin zu 2. kommt deshalb nicht erst zur Erläuterung der Sachaussage nachrangig ins Spiel, sondern steht ihrerseits selbst im Vordergrund. 40 Sachliche Anknüpfungspunkte, die eine Verbindung der Kläger zu Hitler und den Nationalsozialisten auch nur im Ansatz rechtfertigen könnten, werden von dem Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Rahmen der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Meinungsfreiheit kann auch dem Umstand, dass die Äußerung des Verfassers an tatsächliche Umstände anknüpfen kann, Bedeutung zukommen (vgl. BVerfG NJW 92, 2013 - "Nazi"). Lediglich in der Widerspruchsbegründung vom 12.10.2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren bezieht sich der Beklagte insoweit auf die Sendung "Monitor" des WDR vom 26.07.2001 und behauptet, die Klägerin zu 2. habe sich nicht von Pfiffen gegen den Innenminister Schily distanziert und im Übrigen erklärt, sie sehe keine Notwendigkeit für einen Unvereinbarkeitsbeschluss, der Rechtsradikalen die Zugehörigkeit in den Gremien des Klägers zu 1. unmöglich machen würde. Selbst wenn man diesen Vortrag auch als Gegenstand ihres Vortrags im Hauptsacheverfahren ansieht, sind die im Zusammenhang mit der Sendung "Monitor" dargestellten Umstände als sachlicher Anknüpfungspunkt für die Verbindung der Kläger zu Hitler und den Nationalsozialisten nicht ausreichend, zumal die Kläger mit der Berufungserwiderung ausdrücklich Bezug nehmen auf ihren Schriftsatz vom 19.11.2007 im einstweiligen Verfügungsverfahren und konkret darlegen, dass sie sich öffentlich von rechtsradikalen Äußerungen und Handlungen distanziert haben und distanzieren. 41 Wie die Kläger in Polen von der dortigen Bevölkerung gesehen werden, ist für die Abwägung unerheblich, so dass es auch der beantragten Beweiserhebung des Beklagten durch Einholung von "sachverständigen Stellungnahmen" nicht bedurfte. Maßgeblich ist allein der Empfängerhorizont des Betrachters, der die Veröffentlichungen im Inland wahrnimmt. 42 4. Schließlich hat das Landgericht auch zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die auch insoweit Bezug genommen wird, ausgeführt, dass auch der Umstand, dass die streitgegenständliche Darstellung als Satire aufgefasst werden kann, keine andere Beurteilung rechtfertigt. Auch wenn man der Fotomontage in Verbindung mit dem abgewandelten Zitat einen gewissen wirklichkeitsverzerrenden Charakter nicht abspricht, ist die streitgegenständliche Veröffentlichung an dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG, nicht an dem Grundrecht auf Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 3 GG zu messen. Satire kann zwar Kunst sein, nicht jede Satire ist jedoch zugleich Kunst. Ebenso wie bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Karikaturen kommt es für die rechtliche Einordnung als Kunst maßgeblich darauf an, ob die Darstellung das geformte Ergebnis einer freien schöpferischen Gestaltung ist. Dies ist nicht schon bei jeder bloßen Übertreibung, Verzerrung und Verfremdung der Fall (BVerfG NJW 2002, 3767 - "Stern-Bonnbons"; BVerfG 1998, 1386, 1387 - "Münzen-Erna"). Vorliegend handelt es sich allenfalls um eine bloße Verzerrung, für die auch der Beklagte selbst nicht das Grundrecht der Kunstfreiheit in Anspruch nehmen möchte.

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