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Der Angeklagte R. W... wurde am ... ehelich geboren. Er wuchs mit einer jüngeren Schwester in der elterlichen Familie
in Jena auf. Das Verhältnis zu seinen Eltern war unproblematisch, wobei er die Erziehung durch sie als streng empfand.
Von 1981 bis 1991 besuchte der Angeklagte W... die Grund- und Realschule, die er mit dem qualifizierten
Hauptschulabschluss abschloss. Die 9. Klasse musste er wiederholen. In der Zeit von 1991 bis 1992 absolvierte er ein
Berufsvorbereitungsjahr im Bereich Holzverarbeitung in Jena.
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Zuhause gehörte Hausarrest bei Zuspätkommen zu den üblichen Strafen. Im Jahr 1992 riss der Angeklagte deswegen
von zuhause aus. Er fuhr mit mehreren anderen Personen aus seiner Jugendclique mit dem Zug nach G., wo sie zwei
Autos entwendeten und zurück nach J. fuhren. Als die Polizei sie stellen wollte, gelang ihnen die Flucht. Sie fuhren
nach Österreich und wurden dort von der Polizei aufgegriffen. Der Angeklagte kam in ein Jugendheim in G.. Er hatte
dort ein eigenes Zimmer und machte eine Tischlerausbildung. Im Einverständnis mit seinen Eltern und dem Jugendamt
blieb er dort bis 1993. Anschließend wohnte er wieder bei seinen Eltern in J.. In der Zeit von 1993 bis 1994 durchlief der
Angeklagte W... vier bis fünf Monate eine Ausbildung zum Verkäufer, die er abbrach. Im Jahr 1994 arbeitete er als
Gebäudereiniger bei der Firma "C. Service" in J. und im Jahr 1995 in der Druckerei der "A. Jugendwerkstatt J.". Von
1996 bis 1998 machte der Angeklagte W... eine Ausbildung zum Handelsfachpacker. Ab 06. April 1999 war er als
Verkaufsberater bei der Firma "Ihr T.", einem Möbelfachmarkt, in den Filialen in J. und H. beschäftigt. In der Folgezeit
entwickelte er ein Interesse für Computer und EDV. Nach Bewilligung durch das Arbeitsamt begann er im August 2001
eine Umschulung zum Fachinformatiker, die er 2003 erfolgreich abschloss. Danach war der Angeklagte W... bis 2007
arbeitslos. Während dieser Zeit absolvierte er mehrere Weiterbildungsmaßnahmen. Seit XX. XX 2007 bis zu seiner
Verhaftung im vorliegenden Verfahren arbeitete er als Feinelektroniker.
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...
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Die erste Beziehung des Angeklagten W... endete dadurch, dass seine Partnerin 1989 in ein anderes Bundesland
umzog. 1996 oder 1997 lernte der Angeklagte W... die Zeugin J. W... kennen, mit der er ab dem Jahr 1997 eine
gemeinsame Wohnung in J. bewohnte. Die Beziehung dauerte bis Anfang 1999 an. Im Jahre 2002 lernte der
Angeklagte W... J. F... kennen, die er im Jahr 2005 heiratete. Der Angeklagte und seine Ehefrau haben zwei Töchter,
die in den Jahren 2004 und 2006 geboren wurden. Bis zu seiner Verhaftung in dem vorliegenden Verfahren wohnte der
Angeklagte weiterhin mit seiner Familie in J..
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Der Angeklagte W... ist gesund. Er hat im Laufe seines Lebens – abgesehen von einem Kieferbruch – keine ernsthaften
Erkrankungen erlitten.
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Der Angeklagte W... nahm nie Drogen. Ab 2008/2009 konsumierte er regelmäßig am Abend ein Bier.
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Der Bundeszentralregisterauszug für den Angeklagten W... vom 21. Juni 2018 weist keinen Eintrag auf.
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Der Angeklagte W... wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28.
November 2011, Aktenzeichen 3 BGs 97/11, am 29. November 2011 in J. festgenommen und befindet sich seither
ununterbrochen in dieser Sache in Untersuchungshaft. Mit Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
vom 15. Mai 2012, Aktenzeichen 3 BGs 169/12, wurde der Haftbefehl neu gefasst und mit Beschluss des 3. Strafsenats
des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2012, Aktenzeichen AK 18/12, abgeändert. Der Angeklagte W... war zunächst in
den Justizvollzugsanstalten W.-V. und T. untergebracht. Seit dem 04. Oktober 2012 befindet er sich in der
Justizvollzugsanstalt M..
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Der Angeklagte C. S... wurde am ... in N.-D. ehelich geboren. Nach einem kurzzeitigen Aufenthalt in der DDR wuchs der
Angeklagte mit seiner sieben Jahre älteren Schwester und seinen Eltern in B. auf, wohin seine Eltern berufsbedingt
gezogen waren. 1985 kehrte die Familie erneut in die DDR zurück und wohnte zunächst im Ortsteil L. und ab 1986 im
Ortsteil W. in J.. In den neunziger Jahren wurde die Mutter des Angeklagten arbeitslos. Eine anschließende Tätigkeit in
einer Rechtsanwaltskanzlei musste sie nach drei bis vier Jahren wegen gesundheitlicher Probleme beenden.
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Der Erziehungsstil des Vaters war streng. Die Beziehung zu ihm war angespannt. Die Mutter war ängstlich und besorgt.
Das führte zu Spannungen in der Familie, die sich erst besserten, als der Angeklagte etwa zwölf oder dreizehn Jahre alt
war. Wegen des bestehenden Altersunterschieds stand der Angeklagte seiner Schwester nicht sehr nahe.
Der Angeklagte S... besuchte einen Kindergarten und wurde 1986 mit sechs Jahren eingeschult. Nach dem Besuch der