329
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,
entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der
Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer
ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.
330
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
331
Infolge der Bedrohung mit den Schusswaffen erlitt die Postangestellte Fö... einen Schock. Sie versuchte in der
Folgezeit mehrmals, ihre Arbeit in der Postfiliale wieder aufzunehmen, gab aber letztendlich ihren Arbeitsplatz aufgrund
andauernder Angstzustände auf. Sie war mindestens drei Monate in psychologischer Behandlung, um diese
Angstzustände zu überwinden.
332
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 29. August 2001 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts, das die Begehung
von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem Obst- und Gemüsegeschäft in der B.-Sch.-Straße in
München tätigen Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer
Abstammung wäre, unter Ausnutzung des Umstands, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb
wehrlos sein würde, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 29. August 2001 durch Erschießen
zu töten. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
333
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in München vor Ort tätig zu werden. Sie
sollten dort das Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im
Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der
Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren
Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die
Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine
sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine
schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei
Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der
Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können.
334
Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor
Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu
den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Anschlag nur
durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung
und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Fall des Todes ihrer außerhalb der
Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung
NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit
Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und
Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden.
Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren
Vereinigung ausgehen.
335
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung,
ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Z., auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer
im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den
bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der
Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren
bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere
Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung