301
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung,
ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die
Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU
zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der
Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren
bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere
Personen zu vernichten.
302
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U.
M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte
Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf
diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Die Angeklagte Z... U. B... und U. M...
vereinbarten in Umsetzung ihres Handlungskonzepts zudem, dass die beiden Männer bei dieser Tat und den folgenden
ausländerfeindlich-rassistisch motivierten Tötungsdelikten zulasten von Kleinstgewerbetreibendeh in jedem Fall dieselbe
Waffe, nämlich die von ihnen erworbene Pistole Ceska 83, verwenden und damit den Seriencharakter der Taten
deutlich machen sollten.
303
Weiter kamen sie ebenfalls in Umsetzung ihres Handlungskonzepts überein, die erst zu einem späteren Zeitpunkt
beabsichtigte öffentliche Bekennung ihrer Vereinigung zu der Anschlagsserie vorzubereiten. Hierfür sollten die beiden
Männer nach Begehung der gegenständlichen Tat eine Fotografie des Opfers anfertigen. Mit dem Foto des Tatopfers
wollten sie in diesem Bekennerdokument anschaulich den Nachweis für die Täterschaft ihrer Vereinigung hinsichtlich
der Taten erbringen.
304
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans begaben sich U. M... und U. B...
spätestens am 27. Juni 2001 nach Hamburg in die ... 39, wo der türkisch-stämmige S. T... in seinem Lebensmittelladen
arbeitete. Aufgrund der durch sein Aussehen naheliegenden südländischen Abstammung gehörte S. T... zu der von den
drei Personen ausländerfeindlich-rassistisch definierten Opfergruppe. Am Vormittag des 27. Juni 2001 zwischen 10:45
Uhr und vor 12:00 Uhr betraten U. B... und U. M... den Laden, um S. T... zu töten. S. T... befand sich zu diesem
Zeitpunkt in seinem etwa 24 m² großen Laden im Bereich des Durchgangs zur Kasse zwischen dem Tresen links vom
Eingang und einem Stapel Eierkartons und wandte sich den beiden eintretenden Männern zu. Er versah sich dabei
keines Angriffs auf sein Leben. Aus diesem Grund fehlte ihm die Möglichkeit, den bevorstehenden Angriff abzuwehren
oder zu fliehen. U. B... und U. M... kam es darauf an, ihr Opfer überraschend zu attackieren, um so von vornherein jede
Gegenwehr, Flucht oder Hilferufe zu unterbinden.
305
Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan schoss U. B... oder U. M... dementsprechend sofort und für das Opfer
vollkommen unerwartet mit der Pistole Ceska 83 Kaliber 7,65 mm mit der Waffennummer ****78, an deren Lauf ein
Schalldämpfer aufgeschraubt war, dem Geschädigten ins Gesicht, wobei das Geschoss in die linke Wange eindrang,
Kiefernhöhle und Nasenhöhle durchschlug und über dem rechten Jochbeinbogen steckenblieb. S. T... ging daraufhin zu
Boden.
306
Der andere der beiden Männer schoss daraufhin mit der Pistole Bruni Modell 315 Kaliber 6,35 mm mit der
Waffennummer ****89 dem Geschädigten zweimal in den Hinterkopf, wobei die Geschosse in der Hirnrinde des linken
Schläfenlappens sowie im rechten Stirnhirnpol steckenblieben. U. B... und U. M... schossen auf das Opfer, um es zu
töten.
307
Gemäß ihrer Absprache fotografierte entweder U. B... oder U. M... nach der Abgabe der Schüsse das auf seiner linken
Seite auf dem Boden liegende Opfer und flüchteten anschließend vom Tatort. Das Opfer ließen sie sterbend im
Durchgang zum Kassenbereich liegen.
308
S. T... verstarb noch am Tatort als Folge der drei Kopfsteckschüsse an einer Hirnlähmung mit zentraler
Regulationsstörung.
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung