230
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod eines Menschen herbeizuführen, der zu einer
Gruppe ihrer ideologischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen ideologischen Ziele erreichen, nämlich
die Einschüchterung der ausländischen Bevölkerung in Deutschland sowie der Mitbürger mit Migrationshintergrund und
die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat. Der Angeklagten Z... war dabei
bewusst, dass das Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatte. Das Opfer war, was die Angeklagte wusste,
vielmehr, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und dem Opfer bestanden hätte, aufgrund seiner offensichtlichen
südländischen Abstammung lediglich ein Repräsentant einer ideologischen Feindbildgruppe, nämlich der der
"Ausländer". Sie sprach dem Opfer bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politisch-ideologischen Gründen, nämlich
zur Einschüchterung der im Bundesgebiet lebenden Personen mit Migrationshintergrund und zur Bloßstellung der
staatlichen Organe, sein Lebensrecht ab.
231
Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass das Opfer mit keinem
Angriff auf sein Leben rechnete und deshalb wehrlos war, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplanes und von der
Angeklagten Z... gewollt.
232
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
233
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 30. November 2000 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer
Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte
Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gegen Mittag des 30. November 2000 die Postfiliale in der J.-D.-Straße in
Chemnitz zu überfallen.
234
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M...
und U. B... dabei die Aufgabe, in der Postfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die
Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit
durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation
angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden
Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zu
schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der
Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen
bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit,
ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können und
ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort.
235
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen
Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die
erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die
Abtarnung des Personalverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten
Überfall im Jahr 1998 übernommen.
236
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, zwei mitgeführte
Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Postfiliale
vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam der Angeklagten Z...,
U. B... und U. M... von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie
wussten, dass es ihnen nicht zustand.
237
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und
Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter
ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter
keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen,
um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen,
vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung,
Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der