683
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei
Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe
Schusswaffe bei sich führen würden.
684
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,
entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der
Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der
ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung.
685
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der
von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
686
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen voll umfänglich schuldfähig.
687
Die Sparkassenangestellte Fr... erlitt durch die Schläge mit dem Telefon eine Platzwunde am Kopf. Erst nach vier bis
sechs Wochen war die Wunde verheilt. An ihren Armen, die sie schützend über ihren Kopf gehalten hatte, bildeten sich
infolge der Schläge großflächige Hämatome. Sie musste zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden. Darüber hinaus
befand sie sich mehrere Monate in psychologischer Behandlung. Ab Februar 2012 wurde sie wieder in den
Arbeitsprozess eingegliedert. Da sie die Geschäftsstelle auf Grund der Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Überfall
nicht mehr betreten konnte, wurde sie im Innendienst eingesetzt. Nur mit psychologischer Hilfe ist es ihr gelungen, das
Überfallgeschehen zu verarbeiten und wieder in die Öffentlichkeit zu gehen.
688
Im Hinblick auf die mit dem Überfall und den Bedrohungen verbundenen psychischen Belastungen waren die
Sparkassenangestellte Ke... fünf Wochen, ihre Kollegin Li... und der Zweigstellenleiter Ao... je eine Woche
arbeitsunfähig.
689
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 04. November 2011 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer
Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte
Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 04. November 2011 die Sparkassenfiliale Am N.platz in
Eisenach zu überfallen.
690
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
691
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu
werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der
Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und
aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden
und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung,
also in ihre gemeinsame Wohnung in der F.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der
Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion
auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.
Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame
Wohnung, zurückkehren zu können.
692
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden
vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung
NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem
Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten
Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die
Veröffentlichung des vorbereiteten und in ihrer Zentrale deponierten Bekennervideos der Vereinigung und die
Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden.
693
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,
dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die
Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der
Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen,
schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
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