683 Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. 684 Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte, entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. 685 Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern. 686 Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen voll umfänglich schuldfähig. 687 Die Sparkassenangestellte Fr... erlitt durch die Schläge mit dem Telefon eine Platzwunde am Kopf. Erst nach vier bis sechs Wochen war die Wunde verheilt. An ihren Armen, die sie schützend über ihren Kopf gehalten hatte, bildeten sich infolge der Schläge großflächige Hämatome. Sie musste zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden. Darüber hinaus befand sie sich mehrere Monate in psychologischer Behandlung. Ab Februar 2012 wurde sie wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert. Da sie die Geschäftsstelle auf Grund der Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Überfall nicht mehr betreten konnte, wurde sie im Innendienst eingesetzt. Nur mit psychologischer Hilfe ist es ihr gelungen, das Überfallgeschehen zu verarbeiten und wieder in die Öffentlichkeit zu gehen. 688 Im Hinblick auf die mit dem Überfall und den Bedrohungen verbundenen psychischen Belastungen waren die Sparkassenangestellte Ke... fünf Wochen, ihre Kollegin Li... und der Zweigstellenleiter Ao... je eine Woche arbeitsunfähig. 689 Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 04. November 2011 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 04. November 2011 die Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach zu überfallen. 690 Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. 691 Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der F.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. 692 Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Überfall nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten und in ihrer Zentrale deponierten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden. 693 In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen. Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und

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