668
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,
dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die
Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der
Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen,
schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
669
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung,
ihrer gemeinsamen Wohnung in der F.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass beide
Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU
zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der
Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren
bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere
Personen zu vernichten.
670
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. M... und U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle des Todes der Männer der von ihr, U.
B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr
zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden
würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
671
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen
Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die
erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die
Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten
Überfall im Jahr 1998 übernommen.
672
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung, drei mitgeführte
Schusswaffen und eine mitgeführte täuschend echt aussehende Handgranatenattrappe gegen anwesende Personen
einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder
die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten
oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen nicht zustand.
673
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und
Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter
ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter
keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen,
um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen,
vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung,
Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
674
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der
Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall
drei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, und eine täuschend echt aussehende
Handgranatenattrappe mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von
Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu
unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge
ab.
675
Zur Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Tatplans mietete U. B... am 26. August 2011 unter
seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf diesen Namen lautenden und jeweils mit dem Lichtbild des H.
G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravan Service B... in N. für die Zeit vom 05. bis zum 10. September
2011 ein Wohnmobil.
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten
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