652 Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre Wohnung gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat zulasten von Mi. Kie... und M. A.... Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst. 653 Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um den Tod von Menschen herbeizuführen, die als Repräsentanten des Staates zu einer Gruppe ihrer politischen Feindbilder zählte. Dadurch wollte sie ihre eigenen politischen, staatsfeindlichen Ziele erreichen, nämlich die Vorführung staatlicher Stellen als unfähig zur Verhinderung und Aufklärung der Tat zum Nachteil von Polizeibeamten. Der Angeklagten Z... war dabei bewusst, dass die beiden Opfer keinerlei Anlass zu der Tat gegeben hatten. Die Opfer waren vielmehr, was die Angeklagte wusste, ohne dass eine Beziehung zwischen ihr und den Opfern bestanden hätte, als Polizeibeamte lediglich Repräsentanten einer politischen Feindbildgruppe, nämlich Vertreter des ihnen verhassten Staates. Sie sprach den Opfern bei der Erbringung ihres Tatbeitrags aus politischen, staatsfeindlichen Gründen, nämlich zur Bloßstellung der staatlichen Organe, ihr Lebensrecht ab. 654 Die Umstände der Tatausführung, nämlich dass die beiden Männer bei der Tat ausnutzten, dass die Opfer mit keinem Angriff auf ihr Leben rechneten und deshalb wehrlos waren, waren Teil des gemeinsam gefassten Tatplans und von der Angeklagten Z... gewollt. 655 Auch sie entfaltete keine Bemühungen, die Vollendung der Tat zulasten des Polizeibeamten A... zu verhindern. 656 Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch den von ihr erbrachten Tatbeitrag die Tätigkeit der von ihr, U. B... und U. M... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern. 657 Die Angeklagte Z... zwar bei ihren Handlungen vollumfänglich schuldfähig. 658 Der Geschädigte A... befand sich vom 25. April 2007 bis 16. Mai 2007 in intensivmedizinischer Behandlung im Klinikum L... Er musste mehrmals operiert werden. Bis heute steckt ein Teil eines Projektils in seinem Gehirn. Vom 16. Mai 2007 bis 18. Juli 2007 befand sich der Geschädigte in stationärer, bis 23. August 2007 in teilstationärer Behandlung. Er leidet bis heute an den Folgen der Tat. So ist sein Hörvermögen auf dem rechten Ohr eingeschränkt, sein Gleichgewichtssinn ist beeinträchtigt und er leidet an posttraumatischen Beeinträchtigungen mit der Folge von Schlafstörungen. Es besteht bei ihm eine erhöhte Epilepsiegefahr. Zudem leidet er an Phantomschmerzen. Der Grad der Behinderung des Geschädigten A... beträgt 70 %. Zwischenzeitlich ist er im polizeilichen Innendienst tätig. Seinen Traumberuf als Polizeibeamter im Außendienst konnte er wegen der Folgen seiner Verletzungen aufgrund des Anschlags nicht mehr ausüben. 659 Bekennervideo – dritte Fassung (Paulchen Panther) Nach den Taten zulasten von M. Ku... am 04. April 2006 und zulasten von H. Yo... am 06. April 2006 in Dortmund und

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