445 Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern. 446 Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. Die Zeugin G... wurde nach dem Überfall zur Verarbeitung ihrer Ängste infolge der erlittenen Bedrohung anlässlich des Überfalls zwei Wochen psychologisch betreut. 447 Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 09. Juni 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: 448 Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken eine Vielzahl von südländisch aussehenden Menschen unter Ausnutzung des Umstandes, dass diese mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würden, aus ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Nachmittag des 09. Juni 2004 in der K.straße in Köln mittels eines Sprengsatzes zu töten oder, sollte dies zufallsbedingt nicht gelingen, sie zumindest möglichst schwer zu verletzen. Sie wählten die K.straße als Tatort aus, da dort überwiegend Mitbürger mit türkischen Wurzeln wohnten und arbeiteten. Aufgrund ihrer Abstammung gehörten diese Menschen zu der ausländerfeindlichrassistisch definierten Opfergruppe der drei Personen. Einbezogen in diese Opfergruppe wurden des Weiteren Personen, die sich in der K.straße und damit in der näheren Umgebung ihrer Opfergruppe aufhielten. Es kam der Angeklagten Z... U. B... und U. M... darauf an, dass alle Menschen, die sich im Wirkungsbereich der von ihnen zur Explosion gebrachten Bombe aufhalten würden, versterben oder zumindest möglichst schwere Verletzungen erleiden würden. 449 Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in Köln vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung zurückkehren zu können und ermöglichte auf diese Art und Weise erst die Durchführung der Tat vor Ort. Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... aber bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass entsprechend dem Konzept der Vereinigung der Anschlag nur durchgeführt werden sollte, wenn für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würde. 450 In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen. 451 Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der Fahrt der beiden Männer zum Tatort nach Köln, der Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer Wohnung in der P.straße in Zwickau, bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten. Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung

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