424
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei
Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe
Schusswaffe bei sich führen würden.
425
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,
entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der
Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung weiterer
ideologisch motivierter Anschläge der Vereinigung.
426
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeit der
von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
427
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
428
Die Sparkassenangestellte Kö... ist nach dem Überfall psychisch zusammengebrochen. Sie musste sich etwa ein
halbes Jahr lang in nervenärztliche Behandlung begeben. Erst nach einiger Zeit war sie gesundheitlich in der Lage,
wieder zu arbeiten.
429
Die Sparkassenangestellte A... war zur Zeit des Überfalls schwanger. Den Überfall empfand sie als psychisch sehr
belastend. Der Schlag mit der Pumpgun auf ihren Kopf führte zu einer Beule.
430
Auch der Sparkassenangestellte We... empfand den Überfall als psychisch sehr belastend.
431
Die Kundin Sch... kann im Hinblick auf die mit dem Überfall und die Bedrohung verbundenen psychischen Belastungen
seitdem weder eine Sparkassenfiliale betreten noch an einer solchen vorübergehen. Ihre Bankgeschäfte erledigt sie
nunmehr ausschließlich über das Internet.
432
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 18. Mai 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das
zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von
Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und
gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 18. Mai 2004 die in einem Containerbau untergebrachte
Sparkassenfiliale in der S.straße in Chemnitz zu überfallen.
433
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen.
434
Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu
werden, während die Angeklagte Z..., zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M..., im Zusammenhang mit der
Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und
aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden
und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung,
also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der
Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion
auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten.
Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame
Wohnung, zurückkehren zu können.
435
Da der Angeklagten Z..., U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden
vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung
NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall
entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten
Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die
Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines
der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU
und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit
Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und
Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden.
Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren
Vereinigung ausgehen.
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z..., während der gesamten Tatausführung und
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