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Durch die Selbstbekennung der Organisation, ohne dass die Identität ihrer Mitglieder erkennbar sein sollte, würde nach
ihrem Plan erst das von der Angeklagten Z..., U. M... und U. B... gemeinsam verfolgte Ziel der gesamten Anschlagsserie
erreicht werden. Es sollte nämlich erst durch die Aufdeckung der Urheberschaft der Vereinigung für die Taten der
Öffentlichkeit und den Behörden, die bis zu diesem Zeitpunkt nach der gemeinsamen Planung der Tätergruppe über die
Motive der Tötungsserie im Unklaren sein sollten, vor Augen geführt werden, dass die Anschläge von einer rechten
Terrororganisation aus rassistischen, antisemitischen und staatsfeindlichen Motiven verübt worden waren. Die
Gesellschaft, die Repräsentanten des Staates, alle Opfer und potenziellen Opfer sowie andere gewaltbereite
Rechtsradikale sollten durch die Veröffentlichung darauf hingewiesen werden, dass eine rechtsextremistische
Vereinigung existierte, die ungehindert und effektiv schwerste Straftaten ausgeführt hatte und vorhatte, diese in gleicher
Art und Weise fortzuführen. Sie wollten dadurch Angst und Verunsicherung unter den potenziellen Opfergruppen
schüren, den Staat als hilflose Institution vorführen, der nicht in der Lage wäre, die Taten aufzuklären und seinen
Bürgern Schutz zu bieten. Zudem wollten sie andere Rechtsradikale durch das Vorbild ihrer Vereinigung veranlassen,
ihrem Beispiel zu folgen. Zudem ging die Angeklagte Z... daran, entsprechend dem mit U. B... und U. M... vereinbarten
Plan, die als räumlichen Fixpunkt der Vereinigung NSU dienende Vier-Zimmer-Wohnung im ersten Obergeschoss des
Mehrfamilienhauses F.straße in Zwickau mit allen dort vorhandenen Beweisen durch Brandlegung zu zerstören.
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Dabei ging es darum, alle Spuren und Beweismittel durch Brandlegung zu vernichten, die Rückschlüsse auf ihre
Lebensweise in den vergangenen Jahren zulassen und zur Aufdeckung ihrer Identität als Täter der begangenen
Straftaten und als Mitglieder der Vereinigung NSU führen konnten sowie zur Aufdeckung der Straftaten und der Identität
von Unterstützern des NSU. Der einzige Beweis ihres Tuns sollten die versandten DVDs mit dem Bekennungsvideo der
Organisation NSU sein.
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Um das Ziel der vollständigen Spuren- und Beweismittelvernichtung sicher zu erreichen, kam es der Angeklagten Z...,
entsprechend der Planung und Vereinbarung mit den beiden Verstorbenen U. B... und U. M..., darauf an, mit Hilfe von
Benzin als Brandbeschleuniger eine möglichst intensive und rasche Brandausbreitung zu bewirken. Sie wollte zu
diesem Zweck Ottokraftstoff großflächig auf dem Fußboden und den Einrichtungsgegenständen in sämtlichen Räumen
der Wohnung verteilen.
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Zu diesem Zweck hatten U. B... und U. M... einen Kanister mit circa 10 Liter Benzin (Ottokraftstoff) als leichtflüchtiges
Brandlegungs- und Brandbeschleunigungsmittel im Abstellraum der Wohnung für die Angeklagte Z... bereitgestellt. Bei
dem Gebäude F.straße und **a handelte es sich um ein in zwei Hälften geteiltes Mehrfamilienhaus. Jede Haushälfte
verfügte über ein eigenes Treppenhaus. Die Treppen und die Geländer bestanden aus Holz. Die beiden Hauseingänge
befanden sich auf der von der F.straße abgewandten Gebäudeseite. Das gesamte Wohnhaus hatte ein gemeinsames
Dach. Zwischen den beiden Gebäudeteilen befand sich eine 24 cm dicke aus Hohllochsteinen gefertigte Mauer. Dabei
handelte es sich um keine Brandschutzmauer, da unmittelbar im Bereich der Dachdeckung die Wand nicht vorhanden
und auch nicht über die Dacheindeckung hinaus errichtet worden war. Der Dachüberstand, der das Dach zur Hauswand
hin abschloss, bestand aus Holz. Die Wohnung der Angeklagten, U. B... und U. M... erstreckte sich über das gesamte
erste Obergeschoss der Haushälfte F.straße In dieser Haushälfte befanden sich zudem im Erdgeschoss leerstehende
Geschäftsräume und im Dachgeschoss, über der Wohnung der Angeklagten Z..., U. B... und U. M..., zwei sich in
Renovierung befindliche Wohnungen. Die Wohnungen konnten nur über die hölzerne Treppe des Treppenhauses
erreicht werden. Die Wohnung der Angeklagten Z... umschloss im ersten Obergeschoss das Treppenhaus von drei
Seiten. Zur Wohnung gab es zwei Eingänge, wobei der zweite Zugang dauerhaft mit einer hölzernen Blindtür
verschlossen war. In der Haushälfte Nr. **a befanden sich im Erdgeschoss ebenfalls leerstehende Geschäftsräume, im
ersten Stock die Wohnung der Geschädigten Ch. B... und eine leerstehende Wohnung sowie im Dachgeschoss die
Wohnungen der Zeugen Bu... und W..., die am Nachmittag des 04. November 2011 jedoch nicht dort anwesend waren.
Der Zugang zu diesen Wohnungen von der einzigen Haustüre aus war nur über das Treppenhaus und die dortige
hölzerne Treppe möglich. Die Geschädigte E... bewohnte die an die Wohnung der Angeklagten Z... unmittelbar
angrenzende Wohnung im ersten Stock der Haushälfte F.straße **a. Sie hielt sich dort auch am Nachmittag des 04.
November 2011 auf.
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Die 89 Jahre alte schwerbehinderte Geschädigte, die in die Pflegestufe 1 eingruppiert war, hörte nicht mehr gut, litt
unter einem Herzklappendefekt und war körperlich nicht mehr belastbar. Sie verließ ihre Wohnung nur noch selten in
Begleitung ihrer Nichten. Dabei nahm sie einen Rollator zur Hilfe oder bediente sich eines Rollstuhls. Die meiste Zeit lag
sie in ihrem Schlafzimmer im Bett. In ihrer Wohnung konnte sie sich selbständig langsam bewegen.
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Der schlechte Gesundheitszustand und die Einschränkungen der Geschädigten E... waren der Angeklagten Z... aus
Gesprächen mit deren Nichten B. H... und M. M... bekannt. Die Angeklagte Z... rechnete bei ihrer weiteren
Vorgehensweise mit der Anwesenheit der Geschädigten E... in ihrer Wohnung und nahm dies hin.
Im zweiten Obergeschoss der Haushälfte Nr. ** (Dachgeschoss) waren seit mehreren Wochen regelmäßig werktäglich
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