702 Gegen 09:15 Uhr betraten sie die Sparkassenfiliale. Beide waren jeweils mit einer Faustfeuerwaffe bewaffnet, wobei mindestens eine der beiden Schusswaffen mit scharfer Munition geladen war. U. B... und U. M... waren mit schwarzen Sturmhauben maskiert, wobei auf der von U. M... getragenen Sturmhaube ein Emblem mit einem Vampirgesicht aufgebügelt war. Beim Betreten der Sparkassenfiliale rief einer der beiden "Überfall" und forderte den Zeugen Nie... der gerade an einem der Bankautomaten stand, um Geld abzuheben, und eine weitere Kundin auf, sich auf den Boden zu legen, U. M... begab sich zu der Sparkassenangestellten Ta..., die an einem der Schalter stand, und forderte von ihr mit vorgehaltener Waffe die Herausgabe von Geld. Da die Kasse am Schalter nur Kleingeld enthielt, dirigierte er die Angestellte Ta... mit vorgehaltener Waffe zum Büro des Filialleiters, des Zeugen Ch..., U. B... hatte sich zwischenzeitlich ebenfalls zum Büro des Filialleiters begeben, wo er diesem seine Waffe an den Kopf hielt und von diesem die Herausgabe von Geld forderte. Unter dem Eindruck der Bedrohung bat der Zeuge Ch... die Angestellte We... die sich in der Notkasse eingeschlossen hatte, diese zu öffnen. Die Zeugin We... öffnete aus Angst um das Leben ihres Chefs, des Zeugen Ch..., die Notkasse und händigte das dort befindliche Geld an U. B... aus, indem sie es in eine ihr hingehaltene Plastiktüte steckte. Auch einige 5-Euro-Scheine, die dabei auf den Boden fielen, wurden von den Angestellten Ta... und We... aufgesammelt und in die Tüte gepackt. U. B... und U. M... verlangten sodann mit vorgehaltener Waffe mehr Geld. Als der Filialleiter darauf hinwies, dass wegen des automatischen Kassentresors gerade nicht mehr Geld verfügbar sei, schlug U. B... mit dem Lauf seiner Waffe dem Zeugen Ch... rechtsseitig so heftig auf den Kopf, dass dieser zu Boden ging. Daraufhin erklärte die Angestellte Ta... aus Angst vor weiteren Gewaltanwendungen ihrem Chef gegenüber, dass sie den Tresor öffnen werde. U. B... dirigierte nunmehr mit der vorgehaltenen Waffe die beiden Angestellten Ta... und We... in den Tresorraum, wo die Zeugin Ta... aus Angst um ihr Leben den Tresor öffnete und, zusammen mit ihrer Kollegin We..., die ebenfalls um ihr Leben fürchtete, die Geldbündel und das Registriergeld aus dem Tresor an U. B... aushändigte, der es in die mitgeführte Plastiktüte steckte. U. M... hielt sich währenddessen weiter in der Schalterhalle auf und achtete darauf, dass es nicht zu einer Störung des Ablaufs des Überfalls durch die anwesenden Personen kam. 703 Mit einer Beute in Höhe von 71.915 € verließen U. B... und U. M... sodann die Filiale. 704 U. B... und U. M... beabsichtigten, wie vorher gemeinsam mit der Angeklagten Z... geplant, dass die Bedrohung der anwesenden Personen mit den Schusswaffen zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelten in der dargestellten Weise, um sich und die Angeklagte Z... an dem Bargeld zu bereichern. Dabei wussten sie, dass sie keinen Anspruch auf das Geld hatten. 705 Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung am 04. November 2011 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von den drei Personen genutzten Wohnung in der F.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren Rückzugsraum zu schaffen und im Falle des Todes der Männer bei oder nach der Tatausführung das in der Wohnung vorhandene Bekennerdokument des NSU zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandene Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU, hinsichtlich ihres bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten. 706 Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde. Sie waren daher unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der Sparkassenfiliale Am N.platz in Eisenach. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst. 707 Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass in der Sparkassenfiliale anwesende Personen mit einer Schusswaffe bedroht werden würden, und dass dies, entsprechend ihrer Absicht, zu einer für die Sparkasse nachteiligen Herausgabe von Bargeld führen würde. Sie handelte weiter in der Absicht, sich sowie U. B... und U. M... zu bereichern, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten. 708 Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M... – am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe Schusswaffe bei sich führen würden. Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,

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