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Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 25. April 2007 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das
die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie,
arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken zwei von ihnen willkürlich ausgewählte Polizeibeamte,
während diese auf der T.wiese in Heilbronn in ihrem Streifenwagen Pause machten, unter Ausnutzung des Umstandes,
dass diese mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnen und daher wehrlos sein würden, aus politischen, staatsfeindlichen
Motiven am frühen Nachmittag des 25. April 2007 durch Erschießen zu töten. Sie einigten sich darauf, bei der
Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in
Heilbronn vor Ort tätig zu werden. Sie sollten dort die Opfer erschießen, während die Angeklagte Z... zusagte, die
Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit
durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation
angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden
Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der
P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung
und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des
unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die
Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. Da der
Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort
bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den
ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Mordanschlag nur
durchgeführt werden sollte, wenn gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung
und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU für den Fall des Todes ihrer außerhalb der
Zentrale aufhältlichen Mitglieder gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung
NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit
Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und
Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden.
Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren
Vereinigung ausgehen.
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Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung,
ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die
Männer bei oder im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der
Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche
in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU,
hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten
durch andere Personen zu vernichten.
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
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