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2) Am 382. Sitzungstag, dem 12. September 2017, ordnete der Vorsitzende die Ingewahrsamnahme des Angeklagten
E... nach § 231 Abs. 1 StPO an, Am 13. September 2017 wurde gegen den Angeklagten E... vom Senat
Untersuchungshaft in der gegenständlichen Sache mit Haftbefehl vom selben Tage angeordnet, der ihm an diesem Tag
auch eröffnet wurde. André E... befand sich sodann erneut bis zum 11. Juli 2018 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Mit der Urteilsverkündung wurde der Haftbefehl gegen ihn aufgehoben.
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Der Angeklagte G... wurde am ... ehelich geboren. Er hat einen älteren Bruder und eine ältere Schwester. Nach der
Scheidung der Eltern im Jahr 1977 wuchs der Angeklagte G... mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter und seinem
Stiefvater, der den Beruf eines Busfahrers ausübte, in J. auf. Sein Stiefvater verstarb im Jahr 1986. Zu seinem leiblichen
Vater, der im Jahr 1990 verstarb, hatte der Angeklagte nach der Trennung seiner Eltern keinen Kontakt mehr.
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Der Angeklagte G... besuchte von 1980 bis 1989 acht Klassen einer poly-technischen Schule. Er beendete seine
schulische Ausbildung mit dem Hauptschulabschluss. ...
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In der Zeit von 1989 bis 1992 machte der Angeklagte G... eine Lehre zum Zerspannungsmechaniker, die er erfolgreich
abschloss. Danach war er arbeitslos und bezog ein Jahr lang Arbeitslosengeld. Von 1993 bis Mitte 1994 arbeitete er im
Rahmen einer ABM-Maßnahme als Maler in einer Jugendwerkstatt in Jena. Im Jahr 1994 begann er eine Ausbildung
zum Qualitätsfachmann bei der Firma "BFW" in S., die er im September 1997 ebenfalls erfolgreich abschloss. Da er
auch nach dem Abschluss seiner zweiten Ausbilddung in Jena keinen Arbeitsplatz finden konnte, zog er zu seinem
Bruder nach H.. Dort arbeitete er zunächst als Lagerist bei der Firma "E.", die von der Firma "G." übernommen wurde.
In der Folgezeit stieg er bis zum Schichtführer auf. 2002 wurde er Betriebsrat. Er arbeitete bei dieser Firma bis zum XX.
XX 2011 und wechselte dann als Lagerist zur Firma "C.", wo er bis zu seiner in dieser Sache erfolgten Verhaftung im
November 2011 beschäftigt war. Nach seiner Haftentlassung fand der Angeklagte G... erneut Arbeit, die er aber wieder
verlor, da er dem Arbeitgeber wegen der Teilnahme an der im Mai 2013 begonnenen Hauptverhandlung nicht
ausreichend zur Verfügung stehen konnte. Der Angeklagte lebt derzeit von Hartz IV-Unterstützungsleistungen.
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Der Angeklagte G... hatte mehrere länger andauernde Beziehungen. Er trennte sich im Jahr 2004 von seiner Freundin,
mit der er drei Jahre zusammen gewesen war. Im Jahr 2007 lernte er seine derzeitige Lebensgefährtin kennen, die auf
ihn nach seiner Einschätzung einen stabilisierenden Einfluss ausübt. Auch als sie 2011 den Anklagevorwurf erfuhr,
stand die Partnerin des Angeklagten G... zu ihm. Der Angeklagte hat keine Kinder. Die Kinder seiner Partnerin, zwei
Mädchen, leben beim Kindsvater.
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...
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[<em>2] Gesundheitliche Verhältnisse</em>
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...
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Bis zu seinem Umzug nach H. 1997 trank der Angeklagte G... nur sehr wenig Alkohol. Ab dem Jahr 1997 steigerte sich
sein Alkoholkonsum insoweit, als er in den Jahren 1997 bis 2002 unregelmäßig an den Wochenenden Bier und
Schnaps im sozial anerkannten Rahmen zu sich nahm. In den Jahren 2002 bis 2004 steigerte er seinen Konsum und
trank die genannten alkoholischen Getränke regelmäßig an den Wochenenden. Unter der Woche konsumierte er keinen
Alkohol. Wenn er, was gelegentlich vorkam, im genannten Zeitraum "viel Alkohol" zu sich nahm, trank er über einen
Abend verteilt etwa fünf bis sechs Biere zu je 0,33 Liter und etwa zwei bis drei einfache Schnäpse. Es kam aber niemals
zu alkoholbedingten negativen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit. Aufgrund Alkoholgenusses traten bei ihm auch
niemals Erinnerungslücken, sogenannte "Filmrisse", auf. In den abstinenten Phasen unter der Woche kam es niemals
zu Entzugserscheinungen. Etwa in den Jahren 2005 und 2006 reduzierte er problemlos die Menge des am
Wochenende konsumierten Alkohols wieder. Seit dem Jahr 2006 oder 2007 trank der Angeklagte zunächst nur noch
ganz geringe Mengen und ab 2013 überhaupt keine alkoholischen Getränke mehr.
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In den Jahren 2004 bis 2006 nahm der Angeklagte G... erst gelegentlich und dann regelmäßig – etwa zweimal im Monat
– Amphetamin zu sich. Der Drogenkonsum hatte keine Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit in der Arbeit. 2006
stellte der Angeklagte den Drogenkonsum wieder ein. Schwierigkeiten hatte er dabei nicht.
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Der Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 21. Juni 2018 weist keine Eintragung auf.
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Der Angeklagte G... wurde am 13. November 2011 vorläufig festgenommen. Auf Grund des Haftbefehls des
Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2011, Aktenzeichen 3 BGs 10/11, ersetzt durch den
Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 24. Februar 2012, Aktenzeichen 3 BGs 104/12, befand
sich der Angeklagte in dieser Sache bis zum 25. Mai 2012 ununterbrochen, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt S., in
Untersuchungshaft.
Der Angeklagte R. W... wurde am ... ehelich geboren. Er wuchs mit einer jüngeren Schwester in der elterlichen Familie