436
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z..., während der gesamten Tatausführung und
der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung,
ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die
Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU
zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der
Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren
bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere
Personen zu vernichten.
437
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle ihres Todes der von ihr, U. B... und U.
M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr zugesagte
Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden würde. Auf
diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort. Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch
diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinigung nach außen
mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam
erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten Überfall im Jahr
1998 übernommen. Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung,
mitgeführte Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in
der Sparkasse vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam ihnen
von Anfang an darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie wussten, dass es ihnen
nicht zustand. Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung
und Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch
weiter ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie
weiter keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung
stehen, um die von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen,
vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung,
Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
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Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der
Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbands, bei diesem Überfall
eine Faustfeuerwaffe und eine Pumpgun – wobei mindestens eine der Waffen mit scharfer Munition geladen war –
mitzuführen, diese als Drohmittel und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die
Gefahr einer Festnahme durch Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von
ihnen als möglich erkannten Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab. In Ausführung des
gemeinsamen Tatplans mietete U. B... am 30. April 2004 unter seinem Aliasnamen "H. G..." und unter Vorlage eines auf
diesen Namen lautenden und mit dem Lichtbild des H. G... versehenen Führerscheins bei der Firma Caravanvertrieb
H... in Ch. für die Zeit vom 13. bis zum 18. Mai 2004 ein Wohnmobil.
Mit diesem Wohnmobil fuhren U. B... und U. M... in Ausführung des gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten
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