383
Absprachegemäß hielt sich die Angeklagte Z... in Erfüllung ihrer zugesagten Aufgaben im Rahmen der Tatausführung
am 23. September 2003 während der Durchführung des Überfalls und der sich daran anschließenden Flucht der beiden
Männer vom Tatort in oder in der Nähe der zu diesem Zeitpunkt von ihr, U. M... und U. B... genutzten Wohnung in der
P.straße in Zwickau auf und entfaltete die zugesagten Tätigkeiten, um dadurch den beiden Männern einen sicheren
Rückzugsraum zu schaffen und zu erhalten. Hätten die beiden Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod
gefunden, hätte sie – entsprechend dem gemeinsam gefassten Tatplan – das Bekennerdokument versandt und
sämtliche in der Zentrale des NSU vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder des NSU,
hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten
durch andere Personen vernichtet.
384
Diese von der Angeklagten Z... geleisteten Tatbeiträge stellten sicher, dass die beiden Männer nach der Tat in die
Zentrale der Vereinigung, also ihre Wohnung, gefahrlos zurückkehren würden können sowie, dass der von ihr, U. B...
und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der ideologisch motivierten Tötungsserie erreicht werden würde.
Sie waren daher für die drei Mitglieder der Vereinigung unverzichtbare Bedingung für die Begehung der Tat in der
Sparkassenfiliale in der P.-B.-Straße in Chemnitz. Dessen waren sich die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... bewusst.
385
Die Angeklagte Z... wirkte an der Begehung dieser Tat in Kenntnis des Umstandes mit, dass Personen, die in der
Sparkassenfiliale tätig waren, mit einer Schusswaffe bedroht werden würden, und dass aufgrund dieser Drohung,
entsprechend ihrer Absicht, die Wegnahme von Geld durch U. B... und U. M... ermöglicht und vom Personal der
Sparkasse geduldet würde. Sie handelte weiter in der Absicht, das von U. B... und U. M... weggenommene Geld sich
und den beiden Männern zuzueignen, wobei sie, wie sie wusste, keinen Anspruch auf dieses Geld hatten.
386
Die Angeklagte Z... beabsichtigte den Überfall als Mitglied einer Vereinigung zu begehen, die sich zur fortgesetzten
Begehung von Raub- und Erpressungstaten verbunden hatte, wobei sie weiter die Absicht hatte, dass zwei
Vereinigungsmitglieder – nämlich U. B... und U. M...- am Überfallobjekt handeln und dabei zumindest eine scharfe
Schusswaffe bei sich führen würden.
387
Die Mitwirkung der Angeklagten Z... bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung des Überfalls stellte,
entsprechend dem Konzept der Vereinigung und der Absicht ihrer drei Mitglieder, die Beschaffung weiterer von der
Vereinigung benötigter Finanzmittel sicher und schuf damit die erforderliche Grundlage für die Durchführung der
ideologisch motivierten Anschläge der Vereinigung. Der von der Angeklagten Z... geleistete Tatbeitrag stellte damit
sicher, dass der von ihr, U. M... und U. B... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der geplanten Tötungsserie
erreicht werden würde.
388
Die Angeklagte Z... handelte in der dargestellten Weise, um durch die Beschaffung von Finanzmitteln die Tätigkeiten
der von ihr, U. M... und U. B... gebildeten Vereinigung NSU zu fördern.
389
Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig.
390
Die Sparkassenangestellte Fr... erlitt infolge des Schlages ins Gesicht Schmerzen und trug als Folge ein blaues Auge
davon. Zur Verarbeitung des Geschehens war sie zweimal bei einem Psychologen zu einem Gespräch.
391
Die Sparkassenangestellte Mau... war im Hinblick auf die mit dem Überfall und den Bedrohungen verbundenen
psychischen Belastungen nach dem Vorfall drei Tage arbeitsunfähig krank.
392
Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen
gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren
Zeitpunkt vor dem 25. Februar 2004 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung,
das die Begehung von Tötungsdelikten zum Ziel hatte, hinsichtlich folgender Umstände überein:
393
Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken einen in dem in einem
Verkaufscontainer untergebrachten Imbiss-Stand "Mr. Kebab-Grill" in dem N. Weg in Rostock tätigen
Kleinstgewerbetreibenden, sofern dieser dem äußeren Erscheinungsbild nach südländischer Abstammung wäre, unter
Ausnutzung des Umstandes, dass er mit keinem Angriff auf sein Leben rechnen und deshalb wehrlos sein würde, aus
ausländerfeindlich-rassistischen Motiven am Vormittag des 25. Februar 2004 durch Erschießen zu töten.
Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorgehen: Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und