368 Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen in vollem Umfang schuldfähig. 369 Die Sparkassenangestellte Ro... erlitt durch das gegen sie eingesetzte Reizgasspray erhebliche Schmerzen. Ihr Gesicht brannte wie Feuer. Sie hatte das Gefühl, dass ihr die Haut abgezogen werde. Ihr Gehörgang schwoll an. Sie musste deshalb im Krankenhaus behandelt werden. 370 Auch die Sparkassenangestellte Wi... erlitt infolge des gegen sie eingesetzten Reizgasspray Schmerzen, die zwei Tage andauerten. Wegen des Überfalls ließ sie sich psychologisch beraten. 371 Die Sparkassenangestellte Po... erlitt durch das gegen sie eingesetzte Reizgasspray erhebliche Schmerzen. Ihr Gesicht brannte stark. Sie erlitt eine allergische Reaktion und musste eine Nacht im Krankenhaus verbringen. Sie brauchte einige Wochen, um das Überfallgeschehen zu verarbeiten und musste sich dazu in psychologische Behandlung begeben. 372 Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Taten, die die Flucht verursachten 373 Am 23. Juni 2003 trat Verfolgungsverjährung hinsichtlich der Taten ein, derentwegen U. M..., U. B... und die Angeklagte B. Z... anlässlich der Garagendurchsuchung geflohen waren. Dies war allen dreien bekannt. Dieser Umstand war für sie im Hinblick auf die Verfolgung ihrer Ziele ohne Bedeutung. Sie verfolgten ihren im Jahr 1998 gefassten Plan weiter. 374 Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatte, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 23. September 2003 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Vormittag des 23. September 2003 die Sparkassenfiliale in der P.-B.Straße in Chemnitz zu überfallen. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. 375 Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M... und U. B... dabei die Aufgabe, in der Sparkassenfiliale vor Ort tätig zu werden, während die Angeklagte Z... zusagte, die Abwesenheitszeiten U. B... und U. M... im Zusammenhang mit der Tatausführung zu legendieren, deren Abwesenheit durch ihre eigene Präsenz im Bereich der Wohnung zu tarnen und aktiv bei Nachfragen, jeweils der Situation angepasst, eine unverfängliche Erklärung für deren Abwesenheit zu finden und abzugeben. Sie sagte zu, den beiden Männern eine sichere Rückzugsmöglichkeit in die Zentrale der Vereinigung, also in ihre gemeinsame Wohnung in der P.straße in Zwickau, zu schaffen. Sie sagte eine sorgfältige Beobachtung der Umgebung ihrer gemeinsamen Wohnung und Zentrale der Vereinigung zu sowie eine schnelle und umsichtige Reaktion auf Vorkommnisse, die den Eindruck des unauffälligen bürgerlichen Lebens der drei Personen in Frage stellen könnten. Dadurch gab sie U. B... und U. M... die Sicherheit, ungefährdet in die Zentrale der Vereinigung, ihre gemeinsame Wohnung, zurückkehren zu können. 376 Da der Angeklagten Z... U. B... und U. M... zudem bekannt war, dass immer das Risiko des Todes der Ausführenden vor Ort bestehen würde, bezogen sie diesen Aspekt im Hinblick auf die Bedeutung der Bekennung der Vereinigung NSU zu den ideologisch bedingten Tötungsdelikten in ihre Planung ein. Sie waren sich einig, dass der Überfall entsprechend dem Konzept der Vereinigung nur durchgeführt werden sollte, wenn neben den vereinbarten Legendierungstätigkeiten für den Fall des Todes ihrer außerhalb der Zentrale aufhältlichen Mitglieder gleichzeitig die Veröffentlichung des vorbereiteten Bekennervideos der Vereinigung und die Vernichtung von Beweismitteln durch eines der Mitglieder des NSU gewährleistet sein würden. In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie, dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen, schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen. 377 Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung, ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass die Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekennervideo der Vereinigung NSU zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere Personen zu vernichten. Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits den beiden Männern die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung

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