316
In der öffentlichen Wahrnehmung sollte nur die Vereinigung NSU und deren Wirken präsent sein. Keinesfalls wollten sie,
dass die Ermittlungsbehörden und damit die Öffentlichkeit Einblicke in die Struktur der Organisation, die Anzahl und die
Identität ihrer Mitglieder, deren Leben und Zusammenwirken sowie die Identität ihrer Unterstützer und die Art der
Unterstützungshandlungen gewinnen würden. Die Öffentlichkeit sollte vom Fortbestand einer handlungsfähigen,
schlagkräftigen, im Einzelnen nicht greifbaren Vereinigung ausgehen.
317
Um dies zu gewährleisten, beschlossen sie, dass sich die Angeklagte Z... während der gesamten Tatausführung und
der sich daran anschließenden Flucht der beiden Männer vom Tatort in oder in der Nähe der Zentrale der Vereinigung,
ihrer gemeinsamen Wohnung in der P.straße in Zwickau, auch deshalb bereithalten sollte, um für den Fall, dass beide
Männer im Zusammenhang mit der Tat den Tod finden würden, das vorbereitete Bekernervideo der Vereinigung NSU
zu den bereits begangenen ideologisch motivierten Tötungsdelikten zu veröffentlichen und sämtliche in der Zentrale der
Vereinigung vorhandenen Beweismittel hinsichtlich der Identität der Mitglieder der Vereinigung NSU, hinsichtlich deren
bisherigen Lebens im Untergrund und hinsichtlich von Unterstützungshandlungen zu ihren Gunsten durch andere
Personen zu vernichten.
318
Die Angeklagte Z... gab durch ihre Zusagen einerseits U. M... und U. B... die Sicherheit, ungefährdet in die Wohnung
zurückkehren zu können, und andererseits gewährleistete sie, dass auch im Falle des Todes beider Männer der von ihr,
U. B... und U. M... gemeinsam erstrebte ideologische Zweck der von ihnen begangenen Tötungsserie durch die von ihr
zugesagte Vernichtung der vorhandenen Beweismittel und die Veröffentlichung des Bekennervideos erreicht werden
würde. Auf diese Art und Weise ermöglichte sie erst die Durchführung der Tat vor Ort.
319
Zudem sagte die Angeklagte Z... zu, auch diese zu erwartende Tatbeute zu verwalten, die notwendigen finanziellen
Verpflichtungen der Vereinigung nach außen mit den beiden Männern weiterhin organisatorisch zu regeln und die
erforderlichen Ausgaben aus der gemeinsam erlangten und von ihr verwalteten Tatbeute zu tätigen, um dadurch die
Abtarnung des Personenverbandes zu fördern und diesen zu sichern. Diese Funktion hatte sie bereits nach dem ersten
Überfall im Jahr 1998 übernommen.
320
Die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... kamen weiter überein, bei dem Überfall durch die Drohung zwei mitgeführte
Schusswaffen gegen anwesende Personen einzusetzen, das Personal dazu zu veranlassen, ihnen das in der Postfiliale
vorhandene Bargeld auszuhändigen oder die Wegnahme des Geldes durch sie zu dulden. Es kam der Angeklagten Z...,
U. B... und U. M..., von Anfang an, darauf an, das Geld für sich zu behalten oder für sich zu verwenden, wobei sie
wussten, dass es ihnen nicht zustand.
321
Sie waren sich darüber im Klaren, dass die zu erwartende Beute aus dem geplanten Überfall die Planung und
Durchführung der weiteren von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Anschläge finanziell und praktisch weiter
ermöglichen würde und zudem für eine bestimmte weitere Zeit ihren Lebensunterhalt sichern würde. Da sie weiter
keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit würden nachgehen müssen, würde ihnen ausreichend Zeit zur Verfügung stehen,
um die von ihnen auch künftig beabsichtigten ideologisch motivierten Taten ihres Personenverbandes intensiv planen,
vorbereiten und ausführen zu können. Außerdem wollten sie mit der Beute die Kosten begleichen, die bei der Planung,
Vorbereitung und Ausführung ihrer ideologisch motivierten Taten anfallen würden.
322
Aufgrund der überragenden Bedeutung der Beute aus dem Überfall als Grundlage für die Realisierung der
Anschlagstaten beschlossen sie, entsprechend der vereinbarten Grundkonzeption ihres Verbandes, bei dem Überfall
zwei Schusswaffen, von denen mindestens eine geladen war, und ein Reizgasspray mitzuführen, diese als Drohmittel
und zur Beutesicherung einzusetzen und Widerstand von Überfallopfern oder die Gefahr einer Festnahme durch
Verfolger auf der Flucht gegebenenfalls mit Waffengewalt zu unterbinden. Mit einem von ihnen als möglich erkannten
Tod von Menschen fanden sie sich dabei als notwendige Folge ab.
In Ausführung dieses gemeinsam mit der Angeklagten Z... gefassten Gesamtplans betraten U. B... und U. M... am 05.