269 Auch S. Af... die durch Splitterflug tödliche Verletzungen hätte erleiden können, blieb nur durch Zufall unverletzt. Zudem wurde ein von ihr auf der Theke abgelegtes circa 40 bis 50 cm langes Käsemesser durch die Druckwelle der Explosion erfasst, beschleunigt und blieb über ihrem Kopf in der Wand hinter ihr stecken. Nur zufallsbedingt wurde sie durch das Messer nicht verletzt. 270 D. Ma... der aus seinem vor dem Geschäft geparkten Lieferwagen Waren ablud, wurde von den durch die Druckwelle beschleunigten Glassplittern der zerberstenden Schaufensterscheibe durch glückliche Umstände nicht getroffen und somit nicht tödlich verletzt. Der Geschädigte hatte zufallsbedingt den über die Nacht heruntergelassenen Rollladen noch nicht geöffnet. Dies hatte zur Folge, dass die Verbreitung der Splitter durch den Rollladen abgebremst wurde. Die Splitter der zerstörten Schaufenster lagen auf dem Gehsteig. Der Rollladen wurde herausgedrückt. Durch die Explosion barst die Fensterscheibe des Aufenthaltsraums. Die Deckenverkleidung fiel herunter. Ein darunter befindlicher Querbalken wurde zum Teil aus der Wandhalterung herausgerissen. 271 Durch die Druckwelle der Explosion zersplitterten im Vorraum des Aufenthaltsraums die beiden Scheiben im Fenster zum Hinterhof. Zudem wurde die dort befindliche geschlossene Metalltüre zum Innenhof aufgerissen. Die Schließzunge und das Schließblech der Türe wurden dabei verformt. Im Verkaufsraum wurde durch die Druckwelle die Heizungsverkleidung abgerissen. Die zum Hinterhof gelegenen Fenster des Nachbarhauses zersplitterten ebenfalls. Teile des Welldachs der Trennmauer der Hinterhöfe der Anwesen P.gasse XX–XX und XX wurden abgerissen und lagen am Boden. Auch wurde durch die Druckwelle der Explosion der von der Gasflasche abgesprengte Doppelnippel aus Messing mit einem Gewicht von 15 g in den Hinterhof des Anwesens P.gasse XX katapultiert. Zahlreiche Glassplitter und verschiedenartige Trümmerteile wurden durch die Explosion auch in den Hinterhof P.gasse XX-XX geschleudert. 272 Die Zeit, in der sich M. Ma... im Krankenhaus befand, war für ihre Eltern und ihre Geschwister sehr belastend. Ein Versuch, das Ladengeschäft in der P.gasse in K. wiederaufzubauen, scheiterte, da S. Af... psychisch nicht in der Lage war, sich nach dem Anschlag überhaupt noch in die Nähe des Lebensmittelgeschäfts zu begeben, geschweige denn das Ladengeschäft wieder zu betreten. Das Geschäft musste daraufhin verkauft werden. Damit entfiel die Haupteinnahmequelle der Familie Ma.... Die Angeklagte Z... war bei ihren Handlungen voll schuldfähig. 273 Bekennervideo – erste Fassung 274 Entsprechend dem Plan der Angeklagten Z... U. B... und U. M..., die Anschläge zum Zwecke der Veröffentlichung und Bekennung als Taten des NSU zu dokumentieren, wurde nach der Ermordung E. Ş... und dem Anschlag in der P.gasse in Köln im Januar 2001 damit begonnen, ein Bekennerdokument in Form eines Videofilms gemeinsam konkret zu konzipieren und praktisch zu erstellen. Dieser Videofilm wurde zeitnah am 09. März 2001 fertiggestellt. Das Video wies – bei gleichzeitiger Ankündigung weiterer Anschläge – die Taten vom 09. September 2000 und 19. Januar 2001 unter Nennung der Namen der Opfer als solche des Nationalsozialistischen Untergrunds – NSU – aus. Dabei wurde – neben Zeitungsausschnitten zu den beiden Anschlägen – auch ein Tatort-Foto von E. Ş... verwendet, das M... oder B... für diesen Zweck bei der Begehung der Tat am Tatort gefertigt hatten. Im Video wurde das Konzept der drei Mitglieder der Vereinigung dargelegt: Durch Taten werde auf den NSU aufmerksam gemacht, nicht durch viele Worte. Die Ziele und rassistischen Motive der Vereinigung wurden angesprochen, wobei sich die Verfasser auch direkt an die Adressaten der Botschaft wandten. So wurde im Film auf je einem Schriftband ausgeführt, E. Ş..., das Opfer des ersten Anschlags und "M. M.", das schwer verletzte Opfer des Anschlags in der P.gasse, wüssten nun wie ernst ihnen – also den Mitgliedern des NSU – die Erhaltung der deutschen Nation sei. Und ihr – also die Adressaten des Films – wüsstet es jetzt auch. Die Mitglieder des NSU kündigten weiter die Fortsetzung der Anschläge bis zum Umsturz der gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse an und beenden den Film mit dem aus der Trickfilmserie "Paulchen Panther" entlehnten Spruch: "Heute ist nicht alle Tage. Wir kommen wieder keine Frage". Im Frühsommer 2001 baten die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... den Angeklagten G... sich einen Reisepass auf

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