155 Die Angeklagte Z..., so vereinbarten sie, sollte im Falle der Auflösung ihrer Vereinigung im Sinne einer Arbeitsteilung von der gemeinsamen Wohnung aus die weitere tatbezogene Aufgabe ausführen, die sodann vorbereitete Selbstbekennung der Vereinigung zu früher begangenen ideologisch motivierten Anschlagstaten verbreiten und so diesen Taten und ihrer Vereinigung ihre besondere Bedeutung und Wirkung geben. Es sollte dabei auch deutlich werden, dass die Organisation die Anschlagsserie und deren Veröffentlichung als wesentliches Ziel ihrer Taten auch von Anfang an geplant hatte. Dies wollten die Angeklagte Z..., U. B... und U. M... dadurch deutlich machen, dass sie gerade bei den ersten Tötungsdelikten Fotoaufnahmen der Opfer zur späteren Verwendung in einem Bekennerdokument herstellen wollten, die zeigen und beweisen sollten, dass nur die Täter selbst die Aufnahmen – im Vorgriff auf die spätere Verwendung und zur Dokumentation – im unmittelbaren Anschluss an die Tatausführung gefertigt haben konnten. 156 Zudem einigten sie sich darauf, dass die Angeklagte Z... ebenfalls im Sinne einer Arbeitsteilung die weitere tatbezogene Aufgabe ausführen sollte, die Beweismittel zu zerstören, die in der als Zentrale des Verbandes dienenden jeweiligen Wohnung lagerten, sobald sich die Männer wegen einer drohenden Festnahme am Tatort oder auf der Flucht zurück zur gemeinsamen Wohnung getötet haben würden. Dabei ging es darum, alle Spuren und Beweismittel zu vernichten, die Rückschlüsse auf ihre Lebensweise in den Jahren nach der Flucht zulassen und zur Aufdeckung ihrer Identität als Täter der begangenen Straftaten und als Mitglieder der Vereinigung NSU sowie zur Aufdeckung der Straftaten von Unterstützern des NSU und deren Identität führen konnten. Beleg für die Taten und ihren Seriencharakter sollte ausschließlich das Bekennerdokument sein, in dem sich die Organisation zu den Taten bekannte, ohne dass die Identität und Anzahl ihrer Mitglieder erkennbar sein würden. 157 Da ihnen bewusst war, dass die Ausführung der Überfälle und Anschläge trotz sorgfältiger Vorbereitung stets im höchsten Maße das Risiko der drohenden Festnahme U. B... und U. M... in sich bergen würde, war ihnen auch klar, dass sie den Zeitpunkt einer Veröffentlichung der Bekennung voraussichtlich nicht frei würden bestimmen können. 158 Aufgrund dieser gemeinsam vereinbarten Gesamtkonzeption konnten sowohl die Überfälle als auch die Anschläge nur dann ausgeführt werden, wenn sie von der Angeklagten Z... sowie U. M... und U. B... gemeinsam begangen würden. Der Tatbeitrag der Angeklagten Z..., die bei der Tatbegehung gerade nicht am Tatort anwesend sein sollte, war daher, weil die beabsichtigten Taten nach dem gemeinsamen Tatkonzept in keinem Fall von den beiden Männern allein, sondern dem Konzept entsprechend nur unter Mitwirkung der Angeklagten Z... durchführbar waren, von essenzieller Bedeutung für die beabsichtigten Überfälle und Anschläge. Dies war der Angeklagten Z... bekannt und sie unterwarf sich willentlich, ebenso wie U. M... und U. B..., dieser gemeinsam gewollten Gesamtkonzeption. 159 Zur Vorbereitung der Anschläge, aber auch zur Auffindung von für sie logistisch wichtigen Örtlichkeiten, wie beispielsweise Geldinstituten und Fahrzeugvermietungen, wurde in zeitintensiver Arbeit eine Fülle von Daten gesammelt und systematisch, zum Teil elektronisch, in Namens-, Adress- und Datenlisten aufbereitet. Diese Listen und Datenbestände wurden für umfangreiche und zeitlich aufwändige Recherchen vor Ort verwendet und anschließend jeweils entsprechend dem jeweiligen Kenntnisstand bearbeitet und ergänzt. 160 Nunmehr gingen die drei Mitglieder der Vereinigung daran, das Konzept der Vereinigung, das sie für ihre jeweilige künftige Handlungsweise für die Organisation als gültig ansahen, umzusetzen und zunächst durch mehrere Raubüberfälle, deren Ablauf sie gemeinsam im Detail planten und vorbereiteten, den benötigten finanziellen Grundstock für die Serie der Tötungsdelikte zu schaffen. 161 Nachdem die Angeklagte Z... sowie U. M... und U. B... die von ihnen bei zuvor durchgeführten Ausspähmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse von möglichen Tatorten ausgewertet hatten, kamen sie zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor dem 18. Dezember 1998 in Umsetzung des von ihnen gemeinsam ersonnenen Konzepts ihrer Vereinigung, das zur Finanzierung der von ihnen beabsichtigten ideologisch motivierten Tötungsdelikte die fortgesetzte Begehung von Überfällen vorsah, hinsichtlich folgender Umstände überein: 162 Gemeinsam planten sie, arbeitsteilig in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken am Abend des 18. Dezember 1998 den Edeka-Lebensmittelmarkt in der I. Straße in Chemnitz zu überfallen. Sie einigten sich darauf, bei der Tatausführung arbeitsteilig vorzugehen. Nach ihrem gemeinsamen Plan hatten U. M...

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