Völkermord an den Deutschen und den generell drohenden Volkstod in
Deutschland aufmerksam zu machen, geeignet, bei der Bevölkerung den Schrecken des NSRegimes wachzurufen und die Angst vor gewaltbereiten Rechtsradikalen zu schüren.
Insbesondere in der NS-Zeit wurden Fackelzüge zu Propagandazwecken eingesetzt und die
Neonazis stellen sich vor allem im Osten Deutschland mit Fackelumzügen in diese Tradi\on.
Auch der Begriff „Volkstod“ stammt aus dem Vokabular der Na\onalsozialisten und war die
völkische Begründung für die Bevölkerungs- und Rassenpoli\k im DriBen Reich. Mit der
Begrenzung auf den Einsatz von zwei Fackeln hat die Beklagte dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen und die Versammlung nur soweit
beschränkt, dass von ihr keine einschüchternde Wirkung mehr ausging. Soweit der Kläger
vorgetragen hat, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, abgebrannte Fackeln zu ersetzen,
ergibt sich dies nicht aus der angegriffenen Beschränkung in Nr. 6.3 Satz 1 des Bescheides
vom 27. Februar 2015. Damit wurde, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, nur der
Einsatz von Fackeln beschränkt. Die Beschränkung hinsichtlich der Parolen und Sprechchöre
hat die Beklagte darauf gestützt, dass Bestrebungen, die die na\onalsozialis\sche Diktatur
und deren Werteordnung glorifizierten, verharmlosten oder sonst wiederbelebten, für die
Mehrheit der Bevölkerung so unerträglich seien, dass sie die öffentliche Ordnung in einem
erheblichen Maß auch dann gefährdeten, wenn mit ihnen die Schwelle der Strasarkeit noch
nicht erreicht sei. Sie hat daher in Nr. 6.4 des Bescheides vom 27. Februar 2015 bes\mmte
Parolen untersagt. Soweit der Kläger mit seiner Fortsetzungsfeststellungsklage die
Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots der Parolen „Wir sind wieder da!“ und
„Zionisten - Mörder und Faschisten“ beantragt, ist dieses Begehren unbegründet. Die
Beklagte hat diese Parolen zu Recht untersagt. Wird der Versammlung verboten, in
bes\mmter Weise Meinungsinhalte zu ar\kulieren, so beschränkt dies ihre Möglichkeit, in
einer selbst bes\mmten Weise an der öffentlichen Meinungsbildung durch
gemeinschaVliche Erörterung oder Kundgebung teilzuhaben. Beschränkungen in der
Kombina\on des Inhalts und der versammlungsspezifischen Ausdrucksform von Meinungen
betreffen ebenfalls die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG und sind auch vor Art. 5 Abs. 2
GG zu rechter\gen. Überschreiten die zu erwartenden Meinungsäußerungen nicht die
Schwelle der Strasarkeit - davon geht die Beklagte in Bezug auf die genannten Parolen aus -,
so verlieren sie nicht allein wegen rechtsextremis\scher Inhalte den Schutz der Art. 5 und
Art. 8 GG. Beschränkende Verfügungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung sind aber