Hauptbevollmächegten und dem Unterbevollmächegten veranlaßt worden sein. Nach alledem
war zur Zeit der Einreichung der Klage im November 1968 das Klagerecht noch nicht verwirkt.
Es kann der Klägerin ebenfalls nicht entgegengehalten werden, daß die Klage dem beklagten
Land erst Anfang Januar 1969 zugestellt wurde. Aus der im verwaltungsgerichtlichen,
sozialgerichtlichen und arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Regel, daß auch bei Fehlen
der Rechtsmilelbelehrung ein Rechtsbehelf nur innerhalb eines Jahres seit Eröffnung der
Entscheidung eingelegt werden kann, ist nichts Gegenteiliges herzuleiten. Diese Regel hat zwar
auch für das Entschädigungsverfahren Bedeutung (BGH RzW 1966, 474 Nr. 31; 1967, 89 Nr. 35;
1970, 76 Nr. 21). Sie ist hier aber nicht anwendbar, da die Entschädigungsbehörde, bevor ein
Jahr seit der Eröffnung des Bescheids an Rechtsanwalt Albere vergangen war, die Bearbeitung
der Sache wiederholt zugesagt hale und vorübergehend in sie eingetreten war. 3. Über den
Anspruch der Klägerin ist mithin sachlich zu entscheiden.
Das Berufungsgericht hat es für angebracht gehalten, die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen. Dem Hilfsantrag des Beklagten, die weitere Entscheidung durch das
Berufungsgericht vornehmen zu lassen, kann schon deshalb nicht stalgegeben werden, weil
der Beklagte nicht gerügt hat, daß die Zurückverweisung an das Landgericht
verfahrensrechtlich unstalhaJ gewesen sei. Auch die Klägerin sieht sich durch diese
Zurückverweisung nicht beschwert, wie ihr Antrag auf Zurückweisung der Revision zeigt. Die
Zurückverweisung an das Landgericht ist auch, obwohl im Entschädigungsverfahren von ihr
nur ausnahmsweise Gebrauch gemacht werden soll (BGH RzW 1968, 374 Nr. 28), aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen
hale und von seinem Standpunkt aus nicht zur Sache entscheiden konnte (BGHZ 14, 11; BGH
RzW 1964, 239 Nr. 37). 4. Die Revision des Beklagten ist mithin unbegründet und
zurückzuweisen. Das hat nach § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zur Folge, daß
die außergerichtlichen Kosten der Revision dem Beklagten aufzuerlegen sind. Auf den
endgülegen Ausgang des Rechtsstreits kommt es nicht an, da die VorschriJ des § 97 Abs. 1
ZPO einen Fall der Kostentrennung betris, und da nach ihr die Kosten eines endgüleg erfolglos
gebliebenen Rechtsmilels immer dem Rechtsmilelkläger aufzuerlegen sind (BGHZ 20, 397;
54, 21).
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