Entschädigungsbehörde zunächst entsprochen habe, habe sie den Schluß ziehen müssen, daß
sich die Klägerin mit dem Bescheid nicht abfinden wolle. Trotz gewisser Verzögerungen durch
die Klägerin könne nicht festgestellt werden, daß die Entschädigungsbehörde mit einer
Klageerhebung im Jahre 1968 nicht mehr habe rechnen müssen. Der Auffassung, daß die
Klägerin ihr Klagerecht nicht verwirkt hat, ist zuzusemmen. Darauf, daß die Klagefrist sechs
Monate nach dem Wirksamwerden der öffentlichen Zustellung des Bescheids ablaufen würde,
durJe das beklagte Land sich nicht verlassen. Entscheidend ist, da
es nach den gesamten
Umständen noch zur Zeit der Einreichung und der Zustellung der Klage mit einer
Klageerhebung rechnen mußte. Zunächst kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden,
daß Rechtsanwalt Dr. L. erst im Juni 1964 für sie bei der Entschädigungsbehörde vorstellig
wurde, nachdem diese dem Hauptbevollmächegten Rechtsanwalt A. durch das Schreiben vom
19. August 1963 von der öffentlichen Zustellung des Bescheids Kenntnis gegeben hale.
Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, daß in dem Schreiben angegeben war, der
öffentlich zugestellte Bescheid sei seit dem 5. Juli 1963 unanfechtbar, während tatsächlich die
Unanfechtbarkeit bereits am 5. März 1963 eingetreten wäre, wenn der Bescheid mit einer
ordnungsgemäßen Klagebelehrung versehen gewesen wäre. Diese in dem Schreiben
enthaltene Unrichegkeit könnte die ungebührliche Verzögerung einer Gegenvorstellung oder
Klageerhebung nicht entschuldigen. Hier liegt aber keine ungebührliche Verzögerung vor, die
bei der Entschädigungsbehörde die Annahme häle hervorrufen müssen, Gegenvorstellungen
würden nicht mehr geltend gemacht oder eine Klage würde nicht mehr erhoben werden. Es
lag für die Behörde nahe, daß die Klägerin sich mit einem öffentlich zugestellten ablehnenden
Bescheid, nachdem sie von dessen Existenz erfahren hale, nicht abfinden werde. Dabei war
zu bedenken, daß der Bevollmächegte, der wie die Klägerin in den Vereinigten Staaten von
Amerika lebte, nach dem Empfang des Briefes vom 19. August 1963 sich vermutlich mit ihr in
Verbindung setzen und mit ihr klären würde, ob weitere Schrile ergriffen werden sollten. Es
war ferner damit zu rechnen, daß der Bevollmächegte alsdann einen am Ort der
Entschädigungsbehörde wohnenden Unterbevollmächegten bestellen würde, der sich als
erstes durch Akteneinsicht darüber zu vergewissern hale, ob noch Rechtsbehelfe geltend
gemacht werden könnten, oder auf welche Weise sonst eine Sachbehandlung zu erreichen sei.
Ein weiterer Zeitraum war der Klägerin für den SchriJwechsel zwischen dem Haupt
bevollmächegten und dem Unterbevollmächegten zuzubilligen. Nimmt man hinzu, daß der
Unterbevollmächegte sich bereits im März 1964 unter Vorlage einer Vollmacht des
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