BGH, Urteil vom 14.12.1972 – IX ZR 118/70OLG München18.02.1970
Titel: BGH: Urteil vom 14.12.1972 - IX ZR 118/70
RechtskraJ: rechtskräJig Verkündet am 14. Dezember 1972 Pohl, Amtsinspektor als
Urkundsbeamter der GeschäJsstelle
Text1 BUNDESGERICHTSHOF URTEIL Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die
Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision
des Beklagten gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18.
Februar 1970 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei;
die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Die 1923 in Rumänien
geborene Klägerin wurde von April 1944 bis zum Kriegsende wegen ihrer jüdischen
Abstammung durch naeonalsozialisesche Gewaltmaßnahmen verfolgt. Sie hielt sich am 1.
Januar 1947 in Weilheim auf und lebt seit 1949 in den Vereinigten Staaten von Nordamerika.
Im September 1957 machte die Klägerin, vertreten durch die URO, bei der
Entschädigungsbehörde Ansprüche wegen Gesundheitsschadens geltend. Im Februar 1959
teilte die URO der Entschädigungsbehörde mit, daß sie die Klägerin nicht mehr vertrete. Ein
im November 1961 von der Behörde an die Klägerin unter deren letztbekannter AnschriJ in
den Vereinigten Staaten gerichtetes Schreiben kam im Januar 1962 mit dem Postvermerk
"Inconnu Unknown" zurück. Daraujin lehnte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom
16. August 1962 die Ansprüche der Klägerin wegen Gesundheitsschadens ab. Sie ordnete die
öffentliche Zustellung des Bescheids an. Der Bescheid wurde vom 21. August 1962 bis zum 12.
September 1962 öffentlich ausgehängt. Das wurde in einem auf die UrschriJ des Bescheids
gesetzten Vermerk festgehalten, den ein Angehöriger der GeschäJsstelle der Behörde
unterzeichnete. Im Mai 1963 zeigte der Rechtsanwalt A. in N. an, daß er die Klägerin wegen
ihrer Gesundheitsschadensansprüche vertrete. Mit Schreiben vom 19. August 1963 wies die
Behörde ihn darauf hin, daß bereits ein ablehnender Bescheid ergangen und der Klägerin
öffentlich zugestellt sei; dieser Bescheid sei seit dem 5. Juli 1963 rechtskräJig. Die für die
Klägerin besemmte Ausferegung werde als Anlage beigefügt. Seit dem Juni 1964 verhandelte
Rechtsanwalt Dr. in München als Unterbevollmächegter des Rechtsanwalts A. wiederholt mit
der Behörde über eine Wiederaufnahme der Bearbeitung. Die Behörde sagte die
Neubearbeitung im Juni 1964 zu, widerrief aber die Zusage im folgenden Monat. Nach
1