Hauptbevollmächegten Akten der Entschädigungsbehörde zur Einsicht aushändigen ließ und
die Behörde schon dadurch einen gewissen Hinweis auf in Aussicht stehende Vorstellungen
erhielt, so läßt sich nicht sagen, daß sie im Juni 1964 Einwendungen gegen ihren Bescheid nicht
mehr häle zu erwarten brauchen. Tatsächlich berief sich die Behörde denn auch nicht darauf,
daß die Klägerin im Juni 1964 mit ihren Gegenvorstellungen zu spät gekommen sei. Wie sich
aus der glaubhaJen Darstellung des Rechtsanwalts Dr. L. ergibt, sagte vielmehr der
Sachbearbeiter am 3. Juni 1964 die Neubearbeitung zu in der Annahme, der Bescheid sei noch
nicht unanfechtbar gewesen, als Rechtsanwalt A. sich gemeldet habe. Am 17. Juli 1964 wurde
die Zusage widerrufen, als die Behörde zu der Auffassung gelangte, der Bescheid sei schon
vorher unanfechtbar geworden. Deren widersprüchliches Verhalten setzte sich fort. Während
auf Gegenvorstellungen am 20. Juli 1964 nochmals die Zusage der Neubearbeitung gegeben
und daraujin sogar die vertrauensärztliche Untersuchung der Klägerin angeordnet und
durchgeführt wurde, prüJe die Behörde endlich auf Grund einer Eingabe des
Unterbevollmächegten im April 1966, ob denn überhaupt seinerzeit die Voraussetzungen für
die öffentliche Zustellung gegeben gewesen seien oder zunächst Nachforschungen nach der
AnschriJ der Klägerin bei ihrer früheren Bevollmächegten, der URO, hälen angestellt werden
sollen; und als sich dann ergab, daß die URO die AnschriJ damals auch nicht kannte, lehnte
die Behörde durch Schreiben vom 29. April 1966 die Neubearbeitung wiederum ab. Daß die
Klägerin sich damit zufriedengeben werde, konnte die Behörde nicht erwarten. Der Klägerin
war wiederholt die Zusage der Neubearbeitung gegeben worden, und sie hale sich im
Vertrauen darauf einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Trotz der in dem Schreiben vom
29. April 1966 enthaltenen eindeuegen Ablehnung der Weiterbearbeitung und Bile um eine
baldige Mileilung, falls auf einer förmlichen Entscheidung bestanden würde, ist unter diesen
Umständen der Zeitraum von weniger als einem Jahr, bis im April 1967 der erneute Antrag der
Klägerin um eine Sachentscheidung bei der Behörde einging, noch nicht so lang, als daß die
Behörde vorher mit einer endgülegen Erledigung der Angelegenheit häle rechnen können. Da
die Behörde diesen Antrag unbeantwortet ließ, konnte sie weiterhin nicht ausschließen, daß
die Klägerin die von ihr geltend gemachten Gesundheitsschadensansprüche verfolgen werde.
Bestäegt wurde das durch eine persönliche Eingabe der Klägerin, die die Behörde im Februar
1968 erreichte und in der die Schreiberin unter Hinweis auf die durchgeführte ärztliche
Untersuchung bat, sie "über den Bescheid zu verständigen". Dadurch, daß die Behörde die
Klägerin an ihren Bevollmächegten verwies, konnten widerum Erörterungen zwischen ihr, dem
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