Hauptbevollmächegten Akten der Entschädigungsbehörde zur Einsicht aushändigen ließ und die Behörde schon dadurch einen gewissen Hinweis auf in Aussicht stehende Vorstellungen erhielt, so läßt sich nicht sagen, daß sie im Juni 1964 Einwendungen gegen ihren Bescheid nicht mehr häle zu erwarten brauchen. Tatsächlich berief sich die Behörde denn auch nicht darauf, daß die Klägerin im Juni 1964 mit ihren Gegenvorstellungen zu spät gekommen sei. Wie sich aus der glaubhaJen Darstellung des Rechtsanwalts Dr. L. ergibt, sagte vielmehr der Sachbearbeiter am 3. Juni 1964 die Neubearbeitung zu in der Annahme, der Bescheid sei noch nicht unanfechtbar gewesen, als Rechtsanwalt A. sich gemeldet habe. Am 17. Juli 1964 wurde die Zusage widerrufen, als die Behörde zu der Auffassung gelangte, der Bescheid sei schon vorher unanfechtbar geworden. Deren widersprüchliches Verhalten setzte sich fort. Während auf Gegenvorstellungen am 20. Juli 1964 nochmals die Zusage der Neubearbeitung gegeben und daraujin sogar die vertrauensärztliche Untersuchung der Klägerin angeordnet und durchgeführt wurde, prüJe die Behörde endlich auf Grund einer Eingabe des Unterbevollmächegten im April 1966, ob denn überhaupt seinerzeit die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung gegeben gewesen seien oder zunächst Nachforschungen nach der AnschriJ der Klägerin bei ihrer früheren Bevollmächegten, der URO, hälen angestellt werden sollen; und als sich dann ergab, daß die URO die AnschriJ damals auch nicht kannte, lehnte die Behörde durch Schreiben vom 29. April 1966 die Neubearbeitung wiederum ab. Daß die Klägerin sich damit zufriedengeben werde, konnte die Behörde nicht erwarten. Der Klägerin war wiederholt die Zusage der Neubearbeitung gegeben worden, und sie hale sich im Vertrauen darauf einer ärztlichen Untersuchung unterzogen. Trotz der in dem Schreiben vom 29. April 1966 enthaltenen eindeuegen Ablehnung der Weiterbearbeitung und Bile um eine baldige Mileilung, falls auf einer förmlichen Entscheidung bestanden würde, ist unter diesen Umständen der Zeitraum von weniger als einem Jahr, bis im April 1967 der erneute Antrag der Klägerin um eine Sachentscheidung bei der Behörde einging, noch nicht so lang, als daß die Behörde vorher mit einer endgülegen Erledigung der Angelegenheit häle rechnen können. Da die Behörde diesen Antrag unbeantwortet ließ, konnte sie weiterhin nicht ausschließen, daß die Klägerin die von ihr geltend gemachten Gesundheitsschadensansprüche verfolgen werde. Bestäegt wurde das durch eine persönliche Eingabe der Klägerin, die die Behörde im Februar 1968 erreichte und in der die Schreiberin unter Hinweis auf die durchgeführte ärztliche Untersuchung bat, sie "über den Bescheid zu verständigen". Dadurch, daß die Behörde die Klägerin an ihren Bevollmächegten verwies, konnten widerum Erörterungen zwischen ihr, dem 6

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