entspricht, daß ein Schaden nicht mehr vorliegt und eine Entschädigung nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der eingetretene Schaden inzwischen beseitigt worden ist, und daß insbesondere anderweitige Zahlungen nicht zu einer Doppelentschädigung fuhren dürfen (vgl. Urteil vom 24. Mai 1962 - BVerwG III C 134.60 - [BVerwGE 14, 192, 195 `.]). Dieser Grundsatz wurde vom Feststellungsgesetz und Lastenausgleichsgesetz schon von Beginn an als selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz vorausgesetzt, wenn er auch zunächst nur für Leistungen nach der Kriegssachschädenverordnung und dem Reichsleistungsgesetz vom Gesetzgeber ausdrücklich formuliert worden war (vgl. Kühne-Wol` a.a.O. § 21 a Anm. 1). Demgemäß ließ § 342 Abs. 2 LAG in seiner ursprünglichen Fassung vom 14. August 1952 die Wiederaufnahme des Verfahrens zu, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausgleichsleistung nachträglich wegfallen, weil Vermögen, auf dessen Verlust diese Gewährung beruht, den Geschädigten zurückerstattet wird. Das Problem einer Berücksichtigung von Entschädigungsleistungen anderer Starten war zunächst nicht aktuell. Das wurde andere, als die Bundesregierung in einer Reihe von zwischenstaatlichen Verträgen (z.B. mit der Schweiz, Schweden, Kolumbien, Israel, Äthiopien) vereinbarte, daß beschlagnahmte deutsche Vermögen zurückgegeben oder die Erlöse aus der Verwertung solcher Vermögen an die von der Wegnahme Betro`enen ausgeschüttet oder den Betro`enen andere Leistungen gewährt würden (vgl. Kühne-Wol` a.a.O.). Dieser Entwicklung trug der Gesetzgeber Rechnung. Nachdem bereits das 4. ÄndG LAG den Ausschluß von der Feststellung in § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG auf Verluste erweitert hatte, für die auf Grund "anderer Vorschriften" (als der Kriegssachschädenverordnung) Entschädigungszahlungen von mehr als 50 vom Hundert des Verlustes gewährt wurden und auch die Anrechnungsvorschrift des § 249 Abs. 1 Nr. 2 LAG entsprechend erweitert wurde, paßte das 8. ÄndG LAG vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) mit rückwirkender Kraft die Vorschriften der internationalen Entwicklung weiter an. Von § 8 Abs. 2 Nr. 4 FG wurden nunmehr nicht nur bereits gewährte, sondern auch solche Entschädigungszahlungen erfaßt, die "noch gewährt werden". § 249 Abs. 2 LAG erhielt, um auch Entschädigungszahlungen zu erfassen, die von fremden Staaten nicht in Reichsmark geleistet wurden, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes folgenden Wortlaut: "Der Grundbetrag ist ferner uni diejenigen Entschädigungszahlungen zu kürzen, die für den Verlust des bei der 8

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