zurückgefordert wird, ist rechtmäßig. Nach § 342 Abs. 2 Nr. 1 LAG in der Fassung des 8.
ÄndG LAG, die maßgeblich war, als das Verwaltungsverfahren durch Erlaß des
Beschwerdebeschlusses seinen Abschluß fand, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens
u.a. zulässig, wenn Entschädigungszahlungen gewährt wurden, die zum Wegfall oder zu
einer Kürzung der Hausratentschädigung führen. Daß diese Voraussetzungen hier
vorliegen, ergibt sich aus § 21 a FG. Diese Vorschrift ist zwar erst durch § 62 Abs. 1 Nr. 3
des Reparationsschädengesetzes - RepG vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), also
nach der Zuerkennung der Hausratentschädigung und nach Erlaß des umstrittenen
Wiederaufnahmebescheides in das Feststellungsgesetz eingefügt worden, jedoch ist
dies gemäß § 62 Abs. 2 RepG mit Wirkung vom Inkrafttreten des
Lastenausgleichsgesetzes an (1952) geschehen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides
vom 12. Februar 1968 in der Fassung des Beschwerdebeschlusses ist danach
rückwirkend nach dem Recht des § 21 a FG zu beurteilen. Auf den hier zu
entscheidenden Sachverhalt angewandt, bestimmt § 21 a Abs. 1 Nr. 1 FG, daß, wenn ein
Hausrat schaden ganz oder teilweise durch Leistungen eines anderen Staates
ausgeglichen worden ist, der nach § 16 FG berechnete Hausratschaden um den Wert
dieser Leistungen zu kürzen ist. Der nach § 16 FG berechnete Hausrat schaden ist nicht,
wie das Verwaltungsgericht und der Beteiligte meinen, der (festgestellte) gemeine Wert
des verlorengegangenen Hausrates. Für diese Au`assung läßt sich den Vorschriften des
Feststellungsgesetzes nichts entnehmen. Die Hausratentschädigung richtet sich nicht
nach der Höhe des tatsächlich erlittenen Vermögensverlustes oder dessen
Einheitswertes, sondern nach den in § 16 FG in Verbindung mit § 295 LAG vorgesehenen
Einkommens- oder Vermögensstufen, zu denen nach sozialen Gesichtspunkten
Familienzuschläge treten. Diese Regelung beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers,
daß eine genaue sachliche und wertmäßige Rekonstruktion des verlorenen Hausrates in
der überwiegenden Mehrzahl der Fälle scheitern müßte und daß andererseits der Wert
des Hausrates einer Familie - wenigstens in grober Annäherung - durch die Höhe der
Einkünfte oder die Höhe des werbenden Vermögens wesentlich beeinflußt werde (vgl.
Kühne-Wol`, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B § 16 Anm. 1 Abs.
2, Anm. 2 Abs. 1). Der tatsächlich erlittene Vermögensverlust ist daher für die
Berechnung der Höhe des Hausratschadens auch im Rahmen des § 21 a FG nicht
entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die nach § 16 FG, § 295 LAG ermittelte
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