oder die Umstände der Tatsachenbehauptung ein eigenständiges ehrabschneidendes Werturteil ergeben (MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 192 Rn. 1). Man spricht daher in diesen Fällen von einer Formalbeleidigung (MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 192 Rn. 1). 49 Um eine Tatsachenbehauptung in diesem Sinne geht es hier von vornherein nicht, allenfalls um eine Beleidigung durch die bildliche Darstellung in Form eines negativen Werturteils. 50 Auch die Konstellation eines eventuellen Rechtfertigungsgrundes nach 193 StGB, wo die sog. Formalbeleidigung gegebenenfalls weitere Bedeutung erlangt, liegt hier nicht vor. 51 § 193 StGB entfaltet dabei eine rechtfertigende Wirkung nur dann, wenn nicht eine Formalbeleidigung (§ 192 StGB) vorliegt, andererseits aber immerhin der Tatbestand der Beleidigung oder üblen Nachrede erfüllt ist (MK-Joecks/Pegel/Regge, a.a.O., § 193 Rn. 2). Nur in dieser Konstellation ist dann nach Maßgabe des § 193 StGB zu beurteilen, ob ausnahmsweise ein beleidigendes Werturteil oder eine unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptung gerechtfertigt ist, wobei die Gesichtspunkte der Form oder die Umstände der Äußerung den Rechtfertigungsgrund gegebenenfalls wiederum einschränken. 52 Die von § 193 StGB vorausgesetzte Situation liegt hier schon nicht vor. 53 bb) Ohne dass es noch hierauf ankommt: Die Voraussetzungen für eine sogenannte Formalbeleidigung wären im Übrigen aber auch nicht erfüllt. 54 Eine Formalbeleidigung verlangt äußere Umstände der Äußerung, die eine von der Äußerung selbständige Beleidigung beinhalten. Dies kann sich etwa aus der Form oder den Umständen der Äußerung ergeben. Als solche Umstände aus der Form der Äußerung kommen beispielsweise die Verwendung von Schimpfwörtern oder die Kundgabe in großer Lautstärke in Betracht (MK-Regge/Pegel, a.a.O., § 192 Rn. 4 sowie § 193 Rn. 77). Unter den Umständen der Äußerung sind solche Begleitmerkmale zu verstehen, die der beleidigenden Äußerung ein weiteres beleidigendes Element hinzufügen. Hier können die Äußerungen Bedingungen einer Behauptung oder Verbreitung der Äußerung trotz Wahrheit (der Tatsachenbehauptung!) eine Beleidigung begründen (MK-Regge/Pegel, § 192 Rn. 5 sowie § 193 Rn. 78). Nur weil hier eine bildliche Darstellung in Form des Sandsteinreliefs vorliegt, liegt nicht allein deshalb eine sogenannte Formalbeleidigung vor. Vielmehr handelt es sich bei der bildlichen Darstellung gerade um die Art der Äußerungsform, die als Kundgabe der Missachtung zu bewerten ist. Gerade die Elemente der bildlichen Darstellung (Plastik und Inschrift) bilden den auszulegenden Aussagegehalt. Wie bereits ausgeführt, liegt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Begleitumstände in einem objektiven Sinn keine eigene Kundgabe der Missachtung durch die Beklagte vor. Besondere äußere Umstände (Form der Äußerung und Umstände der Äußerung) die über die bildliche Darstellung hinausgehen und eine selbständige Beleidigung beinhalteten, sind nicht ersichtlich. Auch die in den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts erfolgte Sanierung der Stadtkirche stellt kein solcher äußerer Umstand mit selbständigem Beleidigungsinhalt dar. Es sind die (aktuellen) Begleitumstände der aktuell zu beurteilenden Äußerung zu betrachten. 55 f) An der rechtlichen Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn man in Bezug auf die Beklagte von einem bloßen Unterlassen ausgehen wollte. 56 Ein Unterlassen wäre nur unter den Voraussetzungen des § 13 StGB strafbar. Eine Beleidigung durch Unterlassen ist zwar denkbar, wenn dieses einen eigenen Erklärungs- Seite 8 von 9 -

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