Gericht:
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
ECLI:
Dokumenttyp:
Quelle:
LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer
Normen:
§ 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB, § 185 StGB, § 192 StGB
24.05.2019
2 O 230/18
ECLI:DE:LGDESSA:2019:0524.2O230.18.02
Urteil
Beseitigung eines antisemitischen Kirchenreliefs aus dem Mittelalter
Leitsatz
Das Belassen eines als "Judensau" bezeichneten Sandsteinreliefs aus dem 13. Jahrhundert an
einer unter Denkmalschutz stehenden Weltkulturerbestätte stellt in Verbindung mit einem
hierfür geschaffenen Mahnmal keine Beleidigung - auch keine Formalbeleidigung - dar, die einen Beseitigungsanspruch begründen könnte.(Rn.28) (Rn.29)
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, 4. Februar 2020, 9 U 54/19,
Urteil
nachgehend BGH, 14. Juni 2022, VI ZR 172/20, Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Jude und Mitglied der jüdischen Gemeinde zu B.. Der Kläger wohnt in B..
2
Die Beklagte ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, Gliedkirche der E. K. D.
und Eigentümerin der Stadtkirche (früher Marienkirche) in der L. Stadt W., an der unter anderem auch Martin Luther predigte. Die Stadtkirche ist Weltkulturerbestätte und
steht unter Denkmalschutz. Auf dem südöstlichen Flügel der Stadtkirche befindet sich in
ca. 4 m Höhe ein Sandsteinrelief mit Inschrift. Das Sandsteinrelief stammt aus dem 13.
Jahrhundert, der Schriftzug ("Rabini Schem Ha Mphoras") wurde um das Jahr 1570 angebracht. Das Relief stellt ein Schwein dar, an dessen Zitzen Menschenkinder saugen, die
durch ihre Spitzhüte als Juden identifiziert werden sollen. Eine ebenfalls durch seinen Hut
als Rabbiner zu erkennende Figur hebt mit der Hand den Schwanz der Sau und blickt ihr
in den After.
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