- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 16.03.1960 – IV ZR 270/59LG Mainz; OLG Koblenz02.07.1959 BeckRS 1960, 31393960 BGH, Urteil vom 16.03.1960 – IV ZR 270/59LG Mainz; OLG Koblenz02.07.1959 Titel: BGH: Urteil vom 16.03.1960 - IV ZR 270/59 Normenketten: § 224 BEG § 66 ff BEG § 76 BEG § 14 3. DV-BEG v. 20. März 1957, BGBl. I 269 Amtlicher Leitsatz: Ein nicht beim Oberlandesgericht zugelassener Rechtsanwalt kann den Kläger im Verfahren vor diesem Gericht nur vertreten, wenn er als Prozeßbevollmächtigter für das Verfahren vor dem Landgericht bestellt war und dort als solcher aufgetreten ist, dagegen nicht, wenn ihm von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers des ersten Rechtszuges nur Untervollmacht dahin erteilt war, diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht zu vertreten. Entschädigung wird nur gewährt, soweit der Verfolgte aus einer erlaubten Erwerbstätigkeit verdrängt oder in ihrer Ausübung besonders beschränkt worden ist, dagegen nicht, soweit es sich um die Beeinträchtigung in einer in Deutschland gesetzlich verbotenen Tätigkeit handelt, selbst dann nicht, wenn diese Tätigkeit durch die staatlichen Vollzugsorgane zeitweilig geduldet worden ist. Wenn ein Verfolgter zunächst in seiner Erwerbstätigkeit beschänkt und später aus dieser verdrängt worden ist, ist im Sinne unter Beginn der Verfolgung im Sinne des §14 Abs. 1 Satz 1 und 3 der 3. DV-BEG der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Verfolgte erstmals durch Verfolgungsmaßnahmen in seiner Erwerbstätigkeit beeinträchtigt wurde. Schlagworte: Fundstellen: LM BEG 1956 § 224 Nr. 6 Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 16. März 1960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393960 1 von 5 3/13/2022

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