34 4. 35 Öffentlich bekannt und vom Antragsteller auch beanstandet ist die sog. "Auschwitz-Line" des Liedes "...": 36 "Mein Körper definierter als von Auschwitz-Insassen." 37 Diese Textzeile macht sich über die im Konzentrationslager Auschwitz inhaftierten verhungernden und des letzten Restes ihrer Würde beraubten Menschen lächerlich und sie verächtlich, was keiner vertiefenden Ausführung bedarf. 38 Solche Äußerungen sind - bei der im einstweiligen Verfügungsverfahren nur summarisch möglichen Prüfung - nicht von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG gedeckt. Sie können, wenn sie den öffentlichen Frieden zu stören geeignet sind, gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bzw. nach § 185 StGB unter Strafe stehen. 39 5. 40 Die Antragsgegnerin ist auch Störerin. 41 Störer ist, wer, auch ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt (Palandt/Sprau, Einführung vor § 823, Rn. 31 m. w. N.). So kann etwa der Eigentümer Störer sein, der dem Mieter störende Handlungen gegen Dritte erlaubt oder gegen unerlaubte nicht vorgeht; oder die Komplementärin einer Gesellschaft für Störungen durch die Gesellschaft selbst. Allgemeiner wird formuliert, dies sei jemand, der die Beeinträchtigung durch Handlungen von Dritten adäquat verursache, indem er die Handlung veranlasse oder gestatte oder es unterlasse, eine von ihm ermöglichte Dritthandlung zu verhindern (MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl. 2017, BGB § 1004 Rn. 158). 42 Nach dem Vortrag des Antragstellers ist die Antragsgegnerin Veranstalterin des Konzerts vom 11.12.2019, was auch ihr Name nahelegt. Die Kammer hat vorsorglich das Handelsregister eingesehen. Gegenstand des Unternehmens ist unter anderem auch die Durchführung von Veranstaltungen. Da sie ihren Sitz an der Adresse der Eventhalle hat, liegt auf der Hand, dass sie das Konzert vom 11.12.2019 durchführt. Dies wird auch deutlich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Artikel aus der Bild-Zeitung vom 20.11.2019, in dem der Geschäftsführer ... der Antragsgegnerin zu der Forderung auf Absage des Konzerts Stellung genommen hat und zu dem Ergebnis kam, es läge kein Grund vor, das Konzert nicht stattfinden zu lassen. 43 Als Konzertveranstalterin ist die Antragsgegnerin schon unmittelbare Täterin, zumindest aber trägt die Veranstaltung des Konzerts adäquat kausal dazu bei, dass der Rapper "..." seine Texte einem Publikum vortragen kann. 44 6. 45 Dem Unterlassungsanspruch steht nicht entgegen, dass im Augenblick noch nicht festgestellt werden kann, ob der beanstandete Titel durch den Rapper "..." vorgetragen werden wird. Denn erforderlich ist nur eine ernstliche, auf Tatsachen begründende Besorgnis, dass in Zukunft gegen eine bestehende Unterlassungspflicht erstmals oder wiederholt verstoßen wird. Hat ein Eingriff bereits stattgefunden, begründet dies für gleichartige Verletzungshandlungen die widerlegbare Vermutung einer Wiederholungsgefahr (BGH, NJW-RR 1994, 1281). Vorliegend ist die beanstandete Textzeile von dem Rapper "..." bereits vielfach öffentlich vorgetragen worden, sodass zu befürchten ist, dass sie am 11.12.2019 in ... erneut Gegenstand der Darbietungen sein wird. 46 7. 47 Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz war nicht das komplette Konzert zu untersagen. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zunächst in geeigneter Weise auf den Rapper "..." einzuwirken und ihm den Vortrag des tenorierten Titels mit der beanstandeten Textzeile zu untersagen. Erst wenn sie hierzu, z. B. aus vertraglichen Gründen, nicht in der Lage sein sollte, muss das Konzert ganz abgesagt werden. Jedenfalls hat sie sicherzustellen, dass der genannte Titel mit der beanstandeten Textzeile nicht aufgeführt wird. 48 8. 49 Im übrigen hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keinen Erfolg. Soweit Liedtexte mit frauenfeindlichem oder homophobem Inhalt in Rede stehen, ist der Antragsteller persönlich nicht betroffen und sein hierauf gerichteter Antrag unzulässig. 50 Soweit beantragt wird, der Antragsgegnerin generell zu untersagen, Veranstaltungen mit antisemitischem Inhalt aufführen zu lassen, ist der Antrag unbegründet. Denn Voraussetzung für einen solchen Anspruch wäre, dass die Antragsgegnerin konkret beabsichtigen würde, weiterhin solche Veranstaltungen durchzuführen. Dazu ist nichts ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht. Sofern der Antragsteller sich auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Grund für die Konzertuntersagung beruft, ist

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