14
II.
15
Die nach §§ 567 ff. ZPO statthafte sofortige Beschwerde (s. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Auflage 2020, § 922,
Rn. 19 i. V. m. §§ 935, 936 ZPO) ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Sie ist auch zulässigerweise
unmittelbar beim Landgericht eingelegt worden. Die Beschwerdekammer konnte über die Beschwerde entscheiden,
obwohl das Amtsgericht eine Abhilfeentscheidung nicht erlassen hat. Die ordnungsgemäße Durchführung des
Abhilfeverfahrens ist nicht Verfahrensvoraussetzung für das Beschwerdeverfahren, den mit ihm verbundenen
Devolutiveffekt oder gar für die Beschwerdeentscheidung selbst. Das Beschwerdegericht kann daher nach fehlerhaftem
oder unzulässigem Abhilfeverlangen selbst in der Sache entscheiden (Zöller/Heßler, § 572 Rn. 2 unter Hinweis auf
BGH, ZIP 2007, 188, OLG Frankfurt, MDR 2002, 1391 und OLG Stuttgart, MDR 2003, 110). Auch der Umstand, dass
das erstinstanzliche Gericht auf die Beschwerde keine Abhilfeentscheidung getroffen hat, hindert das
Beschwerdegericht nicht, über die Beschwerde zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 462/16
-). Im Falle der Beschwerde gegen einen den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnenden Beschluss
ist das Abhilfeverfahren zudem wegen der Eilbedürftigkeit nicht zwingend (OLGR Frankfurt 2002, 234;
Zöller/Vollkommer, a. a. O.).
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Die Beschwerde ist in der Sache insoweit begründet, als der Antragsteller Anspruch auf Unterlassung des Vortrages
antisemitischer Texte durch den Rapper "..." hat. Im übrigen ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
unbegründet.
17
A.
18
Der Antragsteller hat aus den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG einen Verfügungsanspruch
gegen die Antragsgegnerin darauf, dass diese als Konzertveranstalter dem Rapper "..." untersagt, den im Tenor
genannten Titel mit der entsprechenden Textzeile vorzutragen.
19
1.
20
Nach dem neuen Antrag in der Beschwerdeschrift ist nunmehr nur noch die ... Antragsgegnerin. Der Antrag gegen die
... ist nicht mehr gestellt.
21
2.
22
Dass der Rapper "..." bei seinen Konzerten Texte mit antisemitischem, frauenfeindlichem und menschenverachtendem
Inhalt vorträgt, ist allgemein bekannt und bedarf keines weiteren Beweises. Insbesondere die im Tenor genannte
Textzeile war in letzter Zeit in den Schlagzeilen.
23
3.
24
Der Antragsteller ist durch eine Aufführung des im Tenor genannten Titels mit der entsprechenden Textzeile persönlich
betroffen.
25
Der Bundesgerichtshof hat zur persönlichen Betroffenheit jüdischer deutscher Staatsbürger mit Urteil vom 18.09.1979
(Az.: VI ZR 140/78), in dem es um die Leugnung des Massenmordes an Juden im "Dritten Reich" ging, ausgeführt:
26
Angegriffen wird vielmehr unmittelbar auch das Persönlichkeitsbild der Menschen, die durch die Verfolgung der Juden
im "Dritten Reich" besonders gekennzeichnet sind.
27
Dieses einzigartige Schicksal prägt den Geltungsanspruch und Achtungsanspruch eines jeden von ihnen vor allem
gegenüber den Bürgern des Landes, auf dem diese Vergangenheit lastet. Die Bedeutung jenes Geschehens für die
Person geht hier über das persönliche Erlebnis der Diskriminierung und Nachstellung durch die Nationalsozialisten
hinaus. Die historische Tatsache selbst, daß Menschen nach den Abstammungskriterien der sog. Nürnberger Gesetze
ausgesondert und mit dem Ziel der Ausrottung ihrer Individualität beraubt wurden, weist den in der Bundesrepublik
lebenden Juden ein besonderes personales Verhältnis zu ihren Mitbürgern zu; in diesem Verhältnis ist das Geschehen
auch heute gegenwärtig. Es gehört zu ihrem personalen Selbstverständnis, als zugehörig zu einer durch das Schicksal
herausgehobenen Personengruppe begriffen zu werden, der gegenüber eine besondere moralische Verantwortlichkeit
aller anderen besteht, und das Teil ihrer Würde ist. Die Achtung dieses Selbstverständnisses ist für jeden von ihnen
geradezu eine der Garantien gegen eine Wiederholung solcher Diskriminierung und eine Grundbedingung für ihr Leben
in der Bundesrepublik. Wer jene Vorgänge zu leugnen versucht, spricht jedem einzelnen von ihnen diese persönliche
Geltung ab, auf die sie Anspruch haben. Für den Betroffenen bedeutet das die Fortsetzung der Diskriminierung der
Menschengruppe, der er zugehört, und mit ihr unmittelbar seiner eigenen Person.
Dem entsprechen seit langem die Grundsätze, die die Strafsenate des Bundesgerichtshofs zu der Frage entwickelt