gleichzeiTg ausgeübten TäTgkeiten entschieden werden, ob die Klägerin in der Nutzung ihrer ArbeitskraP nicht nur geringfügig benachteiligt worden Der Anspruch auf die Berufsschadensrente kann nur begründet sein, wenn der Klägerin auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Wahlrecht zusteht (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEGSchlußG). Denn das erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG setzt voraus, daß vor InkraPtreten des BEG-Schlußgesetzes nach bisherigem Recht eine Kapitalentschädigung zuerkannt worden ist (BGH Urteil vom 2. März 1972 - IX ZR 264/68). Daran fehlt es hier; die Klägerin hat den Antrag auf Entschädigung des Berufsschadens zurückgenommen und gleichzeiTg auf den Anspruch verzichtet. Sollten die Voraussetzungen in Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG für ein erstmaliges Wahlrecht nicht vorliegen, dann ist zu prüfen, ob die Klägerin den Verzicht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anfechten kann, weil ihr ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung zusteht. Auf BGH RzW 1970, 139 Nr. 30 wird hingewiesen. 5

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