- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
b)
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß die gegen die Klägerin gerichteten
Plakate und Schikanen durch antijüdisch verhetzte Hausbewohner keine nationalsozialistischen
Gewaltmaßnahmen gewesen seien. Die Voraussetzungen des §2 BEG liegen insoweit nicht vor, da
es sich nicht um Maßnahmen handelt, die mit Billigung oder auf Veranlassung von Amtsträgern des
Staates oder Hoheitsträgern der Partei gegen die jüdische Bevölkerung gerichtet waren. Zwar kann
es keinem Zweifel unterliegen, daß generell antijüdische Ausschreitungen der Bevölkerung durch
die nationalsozialistischen Machthaber gebilligt, ja darüberhinaus auch veranlaßt worden waren.
Das reicht jedoch grundsätzlich nicht aus, um eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im
Sinne des §2 BEG zu bejahen. Vielmehr muß nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden
Senats die individuelle Maßnahme gebilligt oder veranlaßt worden sein. Anders ist die Rechtslage
nur dann zu beurteilen, wenn es sich um historisch bestimmte generelle Maßnahmen, wie z.B. die
Verfolgung in der Kristallnacht, handelt.
Wenn das Berufungsgericht aus dem Kreis der den Anspruch nach der Auffassung der Klägerin
tragenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen weiter den Überfall im Büro und die Umwege
in Bi. bei Wind und Wetter ausscheidet, weil der Überfall wegen des zeitlichen Abstandes und des
Fehlens von Brückensymptomen nicht ursächlich für die Erkrankung der Klägerin sein könne, und
die Fußmärsche unter den von der Klägerin geschilderten Umständen unwahrscheinlich seien, so
sind hiergegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Sowohl die Verneinung des ursächlichen
Zusammenhangs als auch die negative Würdigung des Vortrags der Klägerin gehören dem Bereich
der Beweiswürdigung an. Die Würdigung liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher der
Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Bei der getroffenen Feststellung sind zwingende
Verfahrensvorschriften nicht verletzt, ebensowenig allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze.
c)
Rechtlich bedenklich ist es dagegen, wenn im Berufungsurteil ausgeführt wird, daß die
Abstammungskontrollen, denen sich die Klägerin unterziehen mußte, und die Bespitzelung des
Bürobetriebs durch die NSDAP keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des §2 BEG waren. In beiden
Fällen stehen vielmehr solche Maßnahmen in Frage. Was zunächst die Abstammungskontrollen,
insbesondere die polizeilichen Vorladungen, anlangt, so ist zwar jeder Staatsbürger verpflichtet, bei
der Aufklärung eines strafrechtlich relevanten Sachverhalts mitzuwirken, da diese Aufklärung im
öffentlichen Interesse liegt. Jeder Staatsbürger muß sich auch den Verdacht einer strafbaren
Handlung gefallen lassen und die sich daraus ergebenden gegen ihn gerichteten Maßnahmen, die
gesetzlich zulässig sind, hinzunehmen. Im vorliegenden Fall bestand jedoch ein solcher Verdacht
gegen die Klägerin nicht. Die Vorladungen zur Feststellung der Abstammung der Klägerin beruhten
vielmehr ausschließlich auf der Rassenpolitik des Nationalsozialismus, die auf die Ausschaltung der
Juden aus dem Wirtschafts- und Kulturleben und ihre wirtschaftliche und physische Vernichtung
abzielte. Zwar haben diese auf Verfolgungsgründen beruhende Kontrollen nicht zu einer
unmittelbaren Verletzung der durch §1 BEG geschützten Rechtsgüter der Klägerin geführt. Eine
solche Gefahr stand jedoch unmittelbar bevor, wenn die Kontrollen ergeben hätten, daß die
Klägerin, der es gelungen war, sich als Mischling 1. Grades auszugeben, in Wahrheit Jüdin war.
Auch ihre Verheiratung mit einem nichtjüdischen Ehemann bot ihr gegen derartige Gefahren keinen
sicheren Schutz, da die nationalsozialistischen Gewalthaber auf den Ehemann zweifellos einen
Druck ausgeübt hätten, sich von der Klägerin zu trennen. Der Entscheidung des erkennenden
Senats vom 6. Mai 1959 - IV ZR 228/58 - (RzW 1959, 458) liegt ein ähnlicher Sachverhalt
zugrunde. Auch hier hat der erkennende Senat angenommen, daß die polizeilichen Vorladungen zur
Klärung der Abstammung als Gewaltmaßnahmen anzusehen seien, da sie die unmittelbare
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3/22/2022