- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Das Landgericht in Berlin hat festgestellt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Kapitalentschädigung,
Rente und Heilverfahren auf Grund einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 v.H. seit
dem 1. Januar 1937 zustehe.
Auf die Berufung des Beklagten ist die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen worden.
Mit der durch Beschluß des erkennenden Senats vom 27. November 1959 zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung.
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein Entschädigungsanspruch der Klägerin nur gegeben
sei, wenn gegen sie selbst konkrete Verfolgungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Eine nur
mittelbare Schädigung durch Gewaltmaßnahmen, die gegen andere Personen gerichtet worden
seien, begründeten keinen Entschädigungsanspruch. Auch der allgemeine Verfolgungsdruck reiche
zur Begründung eines Anspruchs nicht aus, weil es sich dabei nicht um konkrete Handlungen gegen
die Einzelperson handle. Damit fielen bereits alle die Maßnahmen weg, die gegen den Ehemann der
Klägerin, ihren aus der Tschechoslowakei geflüchteten Neffen und ihre sonstigen Familienmitglieder
gerichtet gewesen seien und sich lediglich seelisch auch auf die Klägerin ausgewirkt hatten. Es
entfalle auch alles, was zu dem Begriff des allgemeinen Verfolgungsdrucks gehöre, wie
Abstammungskontrollen, Plakate und Beschimpfungen antijüdischen Inhalts, Schikanen durch
antijüdisch verhetzte Hausbewohner sowie Bespitzelungen des Bürobetriebs durch die NSDAP.
Weitere von der Klägerin angeführte Unannehmlichkeiten seien rein polizeilicher Natur gewesen
und deshalb keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des §1 BEG, wie die Anwürfe wegen der
Beherbergung des Neffen ohne polizeiliche Anmeldung und die Denunziation wegen der angeblich
von der Klägerin eingeworfenen Fensterscheibe. Als Verfolgungsmaßnahmen könnten von den
vorgebrachten und z.T. auch durch Zeugen bekundeten Tatsache allein vier Komplexe angesehen
werden: Der von der Klägerin behauptete Überfall durch Nationalsozialisten im Büro im Jahre 1933,
die angeblich notwendigen Umwege in Bi. bei Wind und Wetter, um nicht als Jüdin aufzufallen, die
Heranziehung zur Zwangsarbeit im Herbst 1944 und die "Flucht" nach Prag im Frühjahr 1945.
Bei dem Eindringen der uniformierten Nationalsozialisten in das Büro im Jahre 1933 habe es sich
unzweifelhaft um eine schwere Bedrohung der Klägerin gehandelt. Diese aber könne nicht die
erheblich später erstmals auftretenden Herzbeschwerden verursacht oder wesentlich mitverursacht
haben. Es fehle an den erforderlichen Brückensymptomen. Für die behaupteten Fußmärsche in
Bindow, die nach Darstellung der Klägerin zu Halsentzündungen geführt hätten, fehle es an jedem
Beweis. Sie seien unwahrscheinlich, denn zu längeren Fußmärschen habe für die Klägerin kein
ersichtlicher Anlaß bestanden, wenn sie offiziell und polizeilich in Bi. gewohnt und von dort zwei
Kuranträge gestellt habe, ihr auch die Post von Berlin nach Bi. nachgesandt worden sei. Erst recht
sei kein Grund dafür ersichtlich, daß die Klägerin in unzureichender Bekleidung hätte gehen
müssen. Sie habe in Bi. gewohnt und alle Kleidungsstücke dort gehabt. Wie sie selbst gesagt habe,
habe ihr Ehemann für den Aufenthalt in Bi. gut vorgesorgt. Zum mindesten seien also derartige
Einwirkungen unnötig gewesen, es sei denn, es habe sich um kriegsbedingte
Verkehrsschwierigkeiten gehandelt. Die Heranziehung zur Zwangsarbeit im Herbst 1944 müsse,
wenn es zum Arbeitseinsatz gekommen wäre, als Verfolgungsmaßnahme gewertet werden. Die
Klägerin habe sich jedoch dem Arbeitseinsatz mit Erfolg entziehen können. Sie sei korrekt
behandelt und amtsärztlich untersucht worden. Es möge sein, daß die Amtsärztin sie wider
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382147
2 von 5
3/22/2022