- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Entdeckung des Verfolgten befürchten ließen. Die Vorladungen und Vernehmungen der Klägerin waren daher bereits nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des §2 BEG. Das gleiche gilt von der Bespitzelung des Bürobetriebs durch die NSDAP. Hierdurch wurde die berufliche Betätigung der Klägerin und ihres Ehemannes unmittelbar beeinträchtigt. Auch die Ermittlungen der Polizei wegen der Beherbergung ihres Neffen stellen eine solche Verfolgungsmaßnahme dar, da sie ebenfalls auf rassischen Verfolgungsgründen beruhen und generell geeignet waren, die körperliche und physische Unversehrtheit der Klägerin ernsthaft zu beeinträchtigen. Vor allem aber sind es die Maßnahmen, die auf die Heranziehung der Klägerin zur Zwangsarbeit abzielten. Denn von dieser Anordnung waren nur Juden, Mischlinge und jüdisch Versippte erfaßt. Es kommt daher nicht darauf an, daß im Jahre 1944 Arbeitskräfte allgemein knapp waren und daher auch andere Personen mit der zwangsweisen Heranziehung zur Arbeit rechnen mußten. Entscheidend ist, daß die gegen die Klägerin gerichtete Anordnung auf rassischen Gründen beruhte. Sie hat daher diskriminierenden Charakter. Gleichgültig ist auch, daß sich die Klägerin der Vollziehung der gegen sie eingeleiteten Anordnungen entziehen konnte. Denn ihre Freiheit war bereits durch die Einberufung zur Zwangsarbeit unmittelbar gefährdet. Ob die Klägerin mit einem fahrplanmäßigen Personenzug nach Pr. fahren konnte und ob sie bei ihrem Bruder in Pr. gut untergebracht und versorgt war, spielt für die Bejahung des Entschädigunsanspruchs keine entscheidende Rolle. 3. Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint, daß Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des §2 BEG gegen die Klägerin gerichtet worden sind. Die in den vorstehenden Ausführungen als Verfolgungsmaßnahmen charakterisierten Maßnahmen waren auch generell geeignet, den Gesundheitszustand der Klägerin ungünstig zu beeinflussen. Nach den heutigen Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft sind gerade Angst und Furcht, Unruhe und Sorge, zumal wenn sie sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, geeignet, körperliche Schäden hervorzurufen. Aus diesem Grunde muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Es bedarf nunmehr der Prüfung, ob die Verletzung der Gesundheit der Klägerin mit den gegen sie gerichteten Verfolgungsmaßnahmen in adäquatem Kausalzusammenhang steht. Die bei den Akten befindlichen Gutachten bejahen zwar teilweise einen solchen Zusammenhang, gleichwohl ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif. Abgesehen davon, daß nicht sicher ist, ob die Gutachter den Begriff der nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen richtig erkannt haben, ist es allein Aufgabe des Gerichts, über den Ursachenzusammenhang zwischen Verfolgung und Gesundheitsschaden zu befinden. Das Berufungsgericht wird hierbei auf die Stellung eines sachgemäßen Klageantrags hinzuwirken haben. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 10.6.1960 – IV ZR 20/60, BeckRS 1960, 31382147 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382147 5 von 5 3/22/2022

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