- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
besseren Wissens für arbeitsfähig erklärt habe. Immerhin beständen Zweifel hieran, weil, der
Amtsärztin die bewilligte kurbehandlung der Klägerin bekannt gewesen sei. Es dürfe aber auch
nicht außer acht gelassen bleiben, daß die fragliche Untersuchung in den letzten Kriegsmonaten
erfolgt sei, als auch Kranke zur Dienstleistung herangezogen worden seien, weil Gesunde nicht
mehr in genügender Zahl zur Verfügung gestanden hätten. Jedenfalls aber habe sich die angeblich
bewußt falsche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht auswirken können, weil es
ihr gelungen sei, zu ihrem Bruder nach Pr. zu fahren, wo sie besser habe behandelt werden können
als in Bi.. Aus dem gleichen Grund habe sich die Heranziehung ihres Ehemannes zur Zwangsarbeit
nicht auf ihren Gesundheitszustand auswirken können. Die Flucht nach Pr. endlich, selbst wenn sie
eine Flucht vor einer Verfolgung durch Heranziehung zur Zwangsarbeit gewesen sei, habe keinen
Gesundheitsschaden hervorgerufen oder auch nur verschlimmern können, da die Klägerin und ihr
Ehemann nicht ins Ungewisse geflohen, sondern mit einem normalen Zug zu dem Bruder der
Klägerin gefahren seien, wo sie beide gut untergekommen und versorgt worden seien. Hiernach
fehle es an gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, die geeignet gewesen seien,
ihren Gesundheitszustand nachteilig zu beeinflussen.
2.
a)
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, das Urteil des Berufungsgerichts zu tragen. Der rechtliche
Ausgangspunkt des angegriffenen Urteils ist allerdings zutreffend. Nach der ständigen
Rechtsprechung des erkennenden Senats setzen Ansprüche nach dem
Bundesentschädigungsgesetz, soweit nicht etwas anderes im Gesetz bestimmt ist, voraus, daß
individuelle konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu einem Schaden an Leben, Körper, Gesundheit,
Freiheit, Eigentum, Vermögen oder im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geführt
haben. Der Begriff der konkreten individuellen Verfolgungsmaßnahme darf hierbei jedoch nicht zu
eng gefaßt werden (BGH Urteil vom 14. Januar 1959 - IV ZR 226/58 -, RzW 1959, 216). So hat der
Senat bereits im Urteil vom 2. Juli 1955 - IV ZR 69/55 - (RzW 1955, 294) ausgesprochen, daß zu
den Gewaltmaßnahmen gegen Verfolgte auch der Erlaß von judenfeindlichen Gesetzen und
Anordnungen zu rechnen sei. In dem Urteil vom 12. Dezember 1956 - IV ZR 246/56 - (RzW 1957,
20) ist eine Verfolgung angenommen worden, wenn der Verfolgte wegen der im Jahre 1938
bestehenden schweren wirtschaftlichen Lage, in der sich die Juden damals in Deutschland allgemein
befanden, ausgewandert ist. Danach ist es, wie in dem genannten Urteil vom 14. Januar 1959
(a.a.O.) betont worden ist, nicht notwendig, daß die Verfolgungsmaßnahme, die gegen eine Person
gerichtet war, schon unmittelbar die durch §1 BEG geschützten Rechtsgüter verletzt hat. Es
genügt, wenn eine solche Verfolgungsmaßnahme unmittelbar bevorstand und der Verfolgte sich ihr
durch die Flucht entzog. Aus diesem Grunde ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der
"sogenannte" allgemeine Verfolgungsgrund nicht ausreiche, um einen Entschädigungsanspruch zu
rechtfertigen, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Gesetze und Verordnungen haben vielfach
nur generell die allgemeine Lage der Juden verschlechtert, ohne bereits tatsächlich die geschlitzten
Rechtsgüter verletzt zu haben. Das gilt z.B. von der Anmeldeverordnung, durch die die Juden
verpflichtet waren, ihr Vermögen anzumelden. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese
Verordnung die formelle Grundlage für eine spätere Beraubung der jüdischen Bevölkerung
bedeuten sollte. Allgemein reicht allerdings der allgemeine Verfolgungsdruck - die
Verfolgungssituation als solche - zur Anspruchsbegründung nicht aus. Hat sich jedoch der
allgemeine Druck so verdichtet, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos geworden und die
wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte, so ist diese
Verfolgungssituation einer konkreten Verfolgungsmaßnahme gleichzustellen.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382147
3 von 5
3/22/2022