- Quelle: beck-online DIE DATENBANK besseren Wissens für arbeitsfähig erklärt habe. Immerhin beständen Zweifel hieran, weil, der Amtsärztin die bewilligte kurbehandlung der Klägerin bekannt gewesen sei. Es dürfe aber auch nicht außer acht gelassen bleiben, daß die fragliche Untersuchung in den letzten Kriegsmonaten erfolgt sei, als auch Kranke zur Dienstleistung herangezogen worden seien, weil Gesunde nicht mehr in genügender Zahl zur Verfügung gestanden hätten. Jedenfalls aber habe sich die angeblich bewußt falsche Beurteilung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht auswirken können, weil es ihr gelungen sei, zu ihrem Bruder nach Pr. zu fahren, wo sie besser habe behandelt werden können als in Bi.. Aus dem gleichen Grund habe sich die Heranziehung ihres Ehemannes zur Zwangsarbeit nicht auf ihren Gesundheitszustand auswirken können. Die Flucht nach Pr. endlich, selbst wenn sie eine Flucht vor einer Verfolgung durch Heranziehung zur Zwangsarbeit gewesen sei, habe keinen Gesundheitsschaden hervorgerufen oder auch nur verschlimmern können, da die Klägerin und ihr Ehemann nicht ins Ungewisse geflohen, sondern mit einem normalen Zug zu dem Bruder der Klägerin gefahren seien, wo sie beide gut untergekommen und versorgt worden seien. Hiernach fehle es an gegen die Klägerin gerichteten Verfolgungsmaßnahmen, die geeignet gewesen seien, ihren Gesundheitszustand nachteilig zu beeinflussen. 2. a) Diese Ausführungen sind nicht geeignet, das Urteil des Berufungsgerichts zu tragen. Der rechtliche Ausgangspunkt des angegriffenen Urteils ist allerdings zutreffend. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats setzen Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz, soweit nicht etwas anderes im Gesetz bestimmt ist, voraus, daß individuelle konkrete Verfolgungsmaßnahmen zu einem Schaden an Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, Vermögen oder im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geführt haben. Der Begriff der konkreten individuellen Verfolgungsmaßnahme darf hierbei jedoch nicht zu eng gefaßt werden (BGH Urteil vom 14. Januar 1959 - IV ZR 226/58 -, RzW 1959, 216). So hat der Senat bereits im Urteil vom 2. Juli 1955 - IV ZR 69/55 - (RzW 1955, 294) ausgesprochen, daß zu den Gewaltmaßnahmen gegen Verfolgte auch der Erlaß von judenfeindlichen Gesetzen und Anordnungen zu rechnen sei. In dem Urteil vom 12. Dezember 1956 - IV ZR 246/56 - (RzW 1957, 20) ist eine Verfolgung angenommen worden, wenn der Verfolgte wegen der im Jahre 1938 bestehenden schweren wirtschaftlichen Lage, in der sich die Juden damals in Deutschland allgemein befanden, ausgewandert ist. Danach ist es, wie in dem genannten Urteil vom 14. Januar 1959 (a.a.O.) betont worden ist, nicht notwendig, daß die Verfolgungsmaßnahme, die gegen eine Person gerichtet war, schon unmittelbar die durch §1 BEG geschützten Rechtsgüter verletzt hat. Es genügt, wenn eine solche Verfolgungsmaßnahme unmittelbar bevorstand und der Verfolgte sich ihr durch die Flucht entzog. Aus diesem Grunde ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der "sogenannte" allgemeine Verfolgungsgrund nicht ausreiche, um einen Entschädigungsanspruch zu rechtfertigen, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend. Gesetze und Verordnungen haben vielfach nur generell die allgemeine Lage der Juden verschlechtert, ohne bereits tatsächlich die geschlitzten Rechtsgüter verletzt zu haben. Das gilt z.B. von der Anmeldeverordnung, durch die die Juden verpflichtet waren, ihr Vermögen anzumelden. Denn es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diese Verordnung die formelle Grundlage für eine spätere Beraubung der jüdischen Bevölkerung bedeuten sollte. Allgemein reicht allerdings der allgemeine Verfolgungsdruck - die Verfolgungssituation als solche - zur Anspruchsbegründung nicht aus. Hat sich jedoch der allgemeine Druck so verdichtet, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos geworden und die wirtschaftliche und physische Vernichtung nur noch eine Frage der Zeit sein konnte, so ist diese Verfolgungssituation einer konkreten Verfolgungsmaßnahme gleichzustellen. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382147 3 von 5 3/22/2022

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