- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 10.06.1960 – IV ZR 20/60KG08.06.1959 BeckRS 1960, 31382147 BGH, Urteil vom 10.06.1960 – IV ZR 20/60KG08.06.1959 Titel: BGH: Urteil vom 10.06.1960 - IV ZR 20/60 Schlagworte: Verkündet am 10. Juni 1960 Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Juni 1959 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Die am ... August 1890 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie war aus der jüdischen Religionsgemeinschaft ausgetreten und mit einem nichtjüdischen Ehemann kinderlos verheiratet. Der Ehemann der Klägerin war seit dem Jahre 1933 B. Generalvertreter der Firma Ha. & M. in N.. Die Klägerin, der es gelungen war, als "Mischling 1. Grades" angesehen zu werden, half ihm im Bürobetrieb. Zu Beginn des zweiten Weltkriegs wurde das Berliner Lager der Firma Ha. & M. wegen der Zwangsbewirtschaftung allmählich aufgelöst; bis zum Jahre 1942 lief der Bürobetrieb aber noch, der Ehemann der Klägerin erhielt seine Bezüge noch bis zum Jahre 1943. Die Klägerin wurde zur Klärung ihrer Abstammung mehrfach vorgeladen und vernommen. Sie hatte unter judenfeindlichen Schikanen durch Hetzplakate und -parolen, durch Beschimpfungen, Drohungen und Denunziationen zu leiden, aber auch dadurch, daß gegen ihre Familie und einen Neffen Maßnahmen gerichtet wurden. Im Jahre 1944 zogen die Eheleute in ein seit 1942 erbautes eigenes Haus in der Siedlung Bi. bei Kö., wo der Ehemann mit eigenem Kraftwagen noch als Vertreter tätig war. Im Februar 1944 konnte die Klägerin eine ihr bewilligte Herzkur in Ba. durchführen. Für Januar 1945 war ihr eine zweite Kur bewilligt worden. Sie unterblieb wegen der Kriegsereignisse. Im Rahmen der Erfassung der in einer sogenannten Mischehe lebenden Personen und der Mischlinge zur Zwangsarbeit im Oktober 1944 erhielten beide Eheleute von der B. Behörde Gestellungsaufforderungen. Diesen entzogen sie sich, indem sie die Zuständigkeit der B. Behörde bestritten. Als kurz darauf die Behörde in Be. ihnen gleichartige Gestellungsaufforderungen schickte, beriefen sich beide darauf, daß sie schwer krank seien. Sie wurden aber auf Grund einer amtsärztlichen Untersuchung für arbeitsfähig erklärt. Der Heranziehung zur Arbeit entzogen sie sich jedoch, indem sie zu dem in Pr. lebenden Bruder der Klägerin, der Arzt war, fuhren. Bereits ab 1937 hatte die Klägerin nach ihrer Darstellung Herzbeschwerden. Seitdem ist sie in Behandlung. Sie begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit. Das Entschädigungsamt in B. hat die Klägerin durch einen Vertrauensarzt untersuchen lassen, dann jedoch den Anspruch mit der Begründung abgelehnt, daß gegen die Klägerin keine Verfolgungsmaßnahmen gerichtet worden seien. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31382147 1 von 5 3/22/2022

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