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BGH, Urteil vom 09.07.1970 – IX ZR 325/67LG Berlin; KG29.08.1967
BeckRS 1970, 31372663
BGH, Urteil vom 09.07.1970 – IX ZR 325/67LG Berlin; KG29.08.1967
Titel:
BGH: Urteil vom 09.07.1970 - IX ZR 325/67
Normenketten:
§ 14 BEG
§ 26 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Es bleibt offen, ob ein Hinterbliebener Lebensschadensansprüche schon vor deren Festsetzung
abtreten kann. Der Abtretungsempfänger kann aus einer solchen Abtretung jedenfalls dann
keine Rechte herleiten, wenn der Hinterbliebene vor der Festsetzung des Anspruchs verstorben
ist und keine nach §26 Abs. 2 BEG bevorrechtigten Erben hinterlassen hat.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 9. Juli 1970
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1970 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Fuchs
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29.
August 1967 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision
tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Die Kläger machen als Abtretungsempfänger den Lebensschadensanspruch der Frau G
S.
geltend. Diese war die schuldlos geschiedene Frau des im Jahre 1945 in Belgien verstorbenen
jüdischen Kaufmanns A
S.. Die Ehe war kinderlos geblieben. G
S. (im folgenden:
Hinterbliebene genannt) verbrachte ihre letzten Lebensjahre bei den Klägern, die für sie sorgten
und ihr auch eine Forderung gegen den Berliner Senator für Finanzen von 30.000 DM übertragen
hatten. Die Hinterbliebene hatte ihnen dafür im Jahre 1960 ihre sämtlichen Vermögenswerte in
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6/7/2022