die Häl e seines Verm��gens. Nach dem "Anschluß" Österreichs im Jahre 1938 üchtete die Beschwerdeführerin zu ihren Eltern nach Czernowitz, wo sie seit dem 1. Juli 1941 den Judenstern tragen und seit dem 11. Oktober 1941 in einem Ge o leben mußte. Von dort wurde sie einen Monat später in das Konzentra onslager Berschad gebracht. Nach ihrer Befreiung durch die sowjetrussische Armee im Mai 1944 kehrte sie nach ihren Angaben zu- nächst nach Czernowitz zurück, üchtete aber später wegen der Besetzung der Bukowina durch die Sowjetunion nach Bukarest. 1949 üchtete sie nach Österreich und ha e dort ihren ständigen Aufenthalt bis zum Jahre 1962, als sie ihren nach Köln übergesiedelten Eltern folgte. Im Jahre 1953 erwarb sie die österreichische Staatsangehörigkeit. 2. Mit Bescheid vom 21. Juli 1961 erkannte der Regierungspräsident in Köln die Beschwerdeführerin als Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten und Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bundesentschädigungsgesetz an. Am 13. August 1962 beantragte sie als Verfolgte die Feststellung von Vertreibungsschäden an dem ihr in der Bukowina entzogenen Vermögen (landund forstwirtscha liches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen und Hausrat). Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Juni 1963 ab. Ihre Beschwerde blieb ohne Erfolg. Auf die Klage der Beschwerdeführerin hob das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 6. Mai 1964 die Behördenentscheidungen auf und verp ichtete das Ausgleichsamt, über die Anträge der Beschwerdeführe- rin neu zu entscheiden. In den Gründen führte es aus, § 7 der 11. LeistungsDV-LA in der Fassung vom 17. November 1962 verstoße, soweit er österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt in Österreich von der Ent- schädigung ausschließe, obwohl sie in Österreich keine Entschädigung erhielten, gegen Art. 14 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG und sei insoweit nich g. Auf die Revision der Bundesrepublik Deutschland Ausgleichsfonds - hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. August 1966 (BVerwGE 24, 330) das verwaltungsgerichtliche Urteil auf und wies die Klage mit folgender Begründung ab: Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls seit dem Inkra treten der Änderungsverordnung vom 17. November 1962 keinen Anspruch mehr auf Schadensfeststellung nach der 11. LeistungsDV-LA, weil sie an den danach maßgebenden S chtagen ihren ständigen Aufenthalt in Österreich gehabt habe. Der Abschluß des Finanz- und Ausgleichsvertrages, in dem Österreich mit nanzieller Unterstützung der Bundesrepublik für solche Vertriebene und Umsiedler österreichischer Staatsangehörigkeit, deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit, die an den im Vertrag näher geregelten S chtagen ihren ständigen Aufenthalt in Österreich gehabt hä en, gleichsam als "Schutzmacht" die Verantwortung für den sozialen Ausgleich ihrer Schäden übernommen habe, sei ein sachlicher Grund dafür gewesen, den Lastenausgleich für tt fl fi fl tt ft tt ti ti ti ti fl ft fl ft Österreichfälle neu zu regeln. Die Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung verletze nicht

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