nicht ein Äquivalent für freiwillig erbrachte Leistungen des Einzelnen, sie sind aber ein Ausgleich für das erzwungene "Opfer" des Vermögens . Derar ge Ansprüche stehen - ebenso wie etwa Ansprüche auf Enteignungsentschädigung oder wegen Amtsp ichtverletzung - privatrechtlichen Schadensersatzansprüchen so nahe, daß die schema sche Ausschaltung der Eigentumsgaran e nicht s chhal g ist. 2. Ob den Erwägungen, welche die Mehrheit bei der Prüfung an Art. 3 Abs. 1 GG zu der Frage der ungleichen Behandlung der vor und nach der Rechtsänderung erledigten Fälle angestellt hat, in jeder Hinsicht gefolgt werden kann, bedarf von dem hier vertretenen Standpunkt nicht mehr der Erörterung. ti fl ti ti ti ti (gez.) Rupp-v. Brünneck

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